Betriebsbeauftragte Beim Notfall einsatzbereit – Ersthelfer:innen im Betrieb Autor: Vivien Hahn

Was passiert, wenn Mitarbeiter:innen sich während der Arbeitszeit verletzen oder einen Unfall haben? Wichtig ist vor allem, dass kompetente Hilfe schnell zur Stelle ist. Die Ersthelfer:innen sind die ersten Personen im Unternehmen, die bei einem Unfall zusätzlich zum Notruf zu kontaktieren sind. Was genau zu den Aufgaben der Ersthelfer:innen gehört, welche Ausbildung diese benötigen und was zum Thema Erste Hilfe im Betrieb zu beachten ist, erfahrt ihr hier.

Themen in diesem Beitrag

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Das besagt die DGUV Vorschrift 1

Die DGUV Vorschrift 1 enthält alle wichtigen Regeln und Maßnahmen, die Unternehmer:innen zum Thema Unfallverhütung, Berufskrankheiten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Erste Hilfe zu treffen haben. Sie ist eine der wichtigsten Verordnungen zum Thema Arbeitsschutz im Unternehmen.

Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes:

  • Die Arbeit muss so gestaltet sein, dass eine Gefährdung für Gesundheit und Leben möglichst vermieden werden kann.
  • Die verbleibende Gefährdung muss so gering wie möglich gehalten werden.
  • Die Gefahren müssen an ihrer Quelle beseitigt werden.
  • Bei allen Maßnahmen sollte der aktuelle Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene und alle sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden.
  • Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu umfassenden Maßnahmen.
  • Gefahren für besonders schutzbedürftige Personengruppen müssen berücksichtigt werden.

Um bei eintretenden Gefahren und Arbeitsunfällen bestens vorbereitet zu sein, ist laut DGUV Vorschrift 1 die Bestellung von Ersthelfer:innen im Betrieb Pflicht.
Neben dem geschulten Personal müssen Unternehmer:innen nach DGUV V1 noch weitere Dinge im Rahmen der Unfallprävention vorweisen können:

  • Erste-Hilfe-Material nach der DIN Vorgabe vom 1.5.2022
  • Notruftelefone oder Mobiltelefone zur Notarztalarmierung
  • Aushängen Notfallplan Erste Hilfe
  • Kennzeichnung der Standorte Erste-Hilfe-Material (Verbandskasten, Rettungsgeräte, Notruf-, Meldeeinrichtungen, AED etc.)
Zu den Aufgaben von Ersthelfer:innen gehört es, im Ernstfall den Notruf zu verständigen und den Betroffenen zu versorgen.  Shutterstock, pixelaway
Zu den Aufgaben von Ersthelfer:innen gehört es, im Ernstfall den Notruf zu verständigen und den Betroffenen zu versorgen. © Shutterstock, pixelaway

Welche Aufgaben haben Ersthelfer:innen?

Zum Glück gibt es zahlreiche Vorschriften, um Gefahren und Unfälle am Arbeitsplatz zu vermeiden. Leider kann ein Unfall aber nie vollständig ausgeschlossen werden. Dabei kann auch von Betrieb zu Betrieb ein unterschiedliches Unfallrisiko herrschen.
In Unternehmen, wo die Gefährdung von Mitarbeitenden besonders hoch ist, sind Ersthelfer:innen umso wichtiger.

Ersthelfer:innen leisten bei einem Unfall Erste Hilfe. Wenn ein:e Mitarbeiter:in zu Schaden gekommen ist, gehört es zu den Aufgaben der Ersthelfer:innen eine Erstversorgung und Betreuung durchzuführen, bis der Notarzt eintrifft.

Dafür müssen sie rasch wichtige Entscheidungen treffen. Auch bei schweren Verletzungen, Verbrennungen, Allergieschocks oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen ist es wichtig, stets einen klaren Kopf zu bewahren und Sofortmaßnahmen zur Erstversorgung des Verletzten einzuleiten, bis die Rettungskräfte und Notarzt eintreffen. Alle relevanten Informationen werden dann auch von dem betrieblichen Ersthelfer:in an die Rettungskräfte weitergegeben.

Zusätzlich gehört die Überprüfung des Erste-Hilfe-Kastens zu den Aufgaben von Ersthelfer:innen. Dieser muss regelmäßig auf Vollständigkeit und Haltbarkeit des Materials untersucht werden. Jede Überprüfung wird dann im Verbandbuch dokumentiert und dient dem Unfallversicherungsträger als Beleg.

Damit ein Ersthelfer:in über die notwendigen Fachkenntnisse der Ersten Hilfe verfügen, benötigen sie vor Ausübung ihrer Tätigkeit eine Ausbildung. Während ihrer Arbeit im Betrieb sind sie allerdings nicht auf sich allein gestellt. Andere Helfer:innen und Mitarbeiter:innen, die eine Basisunterweisung Erste Hilfe hatten oder auch Laien können zur Unterstützung hinzugezogen werden.

Zusätzlich arbeiten Betriebsbeauftragte wie Betriebsärzt:innen oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit eng mit den Ersthelfer:innen zusammen und können (sollten sie vor Ort sein) ebenfalls zur Unterstützung hinzugezogen werden. Ihr wisst nicht, was zu den Aufgaben von Betriebsärzt:innen oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört? Dann schaut unbedingt bei unseren beiden Beiträgen vorbei.

Die Anzahl der vorgeschriebenen Ersthelfer:innen richtet sich nach der Größe des Betriebs und dem potenziellen Unfallrisiko. © Shutterstock, Rawpixel.com

Wie viele Ersthelfer:innen braucht ein Unternehmen?

Die Bestellung von Ersthelfer:innen ist in jedem Unternehmen ab zwei Mitarbeitenden verpflichtend. Die genaue Anzahl richtet sich dann nach der Größe des Betriebes sowie dem potenziellen Unfallrisiko. Bei Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitenden reicht meistens ein:e Ersthelfer:in aus. Wenn es mehr als 20 Beschäftigte gibt, sind zusätzliche Ersthelfer:innen im Unternehmen vorgeschrieben.

Hierbei wird zwischen Branchen und Bereichen unterschieden. Bei Handels- und Verwaltungsunternehmen müssen 5 % der Mitarbeitenden als Ersthelfer:in ausgebildet sein. In allen weiteren Betrieben sind es 10 %. Ausnahmen gelten auch für Kindertageseinrichtungen, da wird pro Gruppe ein:e Ersthelfer:in benötigt. Auch an Hochschulen wird eine Anzahl von 10 % der Beschäftigten vorgeschrieben.

Grundsätzlich ist auch immer die Gefahrenlage des jeweiligen Betriebs zu beachten. Ist das Unfallrisiko höher, müssen dementsprechend mehr Ersthelfer:innen im Unternehmen vorhanden sein. Bei der Prozentangabe handelt es sich allerdings nicht um die gesamte Anzahl der Mitarbeitenden, sondern immer nur um diejenigen, die sich gleichzeitig auf dem Gelände aufhalten und dort tätig sind.

Trotzdem hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass auch bei außerbetrieblichen Arbeiten genügend Ersthelfer:innen zur Verfügung stehen. Um ganz sicherzugehen, wie viele Ersthelfer:innen in eurem Betrieb notwendig sind, ist die Absprache mit dem Unfallversicherungsträger wichtig.

Kann von der Anzahl an Ersthelfer:innen abgewichen werden?

Es ist ebenfalls möglich, von der vorgeschriebenen Anzahl an Ersthelfer:innen abzuweichen. Hierfür ist der Kontakt mit dem Unfallversicherungsträger unausweichlich. Denn dieser muss den Vorschlag absegnen. Erst dann kann man bei zu wenigen betrieblichen Ersthelfer:in nicht belangt werden.

Wer die Anzahl an Ersthelfern reduzieren möchte, muss zudem nachweisen, dass eine schnelle Erstversorgung immer noch gewährleistet werden kann. Grundsätzlich sollte jedes Unternehmen bedenken, dass es zu hohen Strafen kommen kann, wenn die vorgeschriebene Anzahl an Ersthelfer:innen nicht gestellt wird.

Auch kann bei unzureichender oder fehlender Erstversorgung, wodurch ein Schaden zustande gekommen ist, der/die Arbeitgeber:in strafrechtlich belangt werden. Umso wichtiger also, sich immer auf der sicheren Seite zu wissen und darauf zu achten, dass ausreichend Helfer:innen zur Verfügung stehen.

Innerhalb der Ausbildung zum Ersthelfer:in lernen die Teilnehmenden unterschiedliche Aspekte wie zum Beispiel die stabile Seitenlage oder die Herzdruckmassage. © Shutterstock, Rawpixel.com

Wie wird man zum Ersthelfer:in im Betrieb?

Wenn sich eure Mitarbeitende dafür entschieden haben, Ersthelfer:in in eurem Betrieb zu werden, müssen sie dieses der Geschäftsführung mitteilen. Daraufhin kann der Arbeitgeber:in einen für die Ausbildung anmelden. Die Ausbildung zum Ersthelfer:in umfasst neun Unterrichtseinheiten á 45 Minuten.

Diese Inhalte werden euren Mitarbeitenden bei der Ausbildung vermittelt:

  • Welche Verhaltensregeln sind zum Schutz der eigenen Sicherheit zu beachten?
  • Wie tritt man mit dem/der Verletzten in Kontakt?
  • Wie werden die Vitalfunktionen, wie Bewusstsein, Atmung, Kreislauf, überprüft?
  • Was kann bei Bewusstseinsstörungen des/der Verletzten getan werden?
  • Wie handelt man bei Störungen der Atmung und des Kreislaufs richtig?
  • Wie wird der Automatisierte Externe Defibrillator (AED) bei der Wiederbelebung eingesetzt?
  • Wie werden Wunden am Kopf, Bauch und Oberkörper versorgt?
  • Welche Verbandsarten gibt es und wie werden sie angewendet?
  • Wie erkenne ich einen Schock oder Schlaganfall, was ist zu tun?
  • Wie verhält man sich bei Sonnenstich, Hitzeschlag oder Unterkühlung?
  • Welche Sofortmaßnahmen helfen bei Verbrennungen?
  • Welche Maßnahmen kann man bei Vergiftungen und Verätzungen anwenden?
  • Plus: Wiederbelebungsmaßnahmen wie Herzdruckmassage und Beatmung
  • Stabile Seitenlage, Rautek-Rettungsgriff, Oberbauchkompresson bei Erstickung

Wer trägt die Kosten der Ausbildung?

Die Aus- und Fortbildungen zum betrieblichen Ersthelfer:in kann nur in den von den Versicherungsträgern berechtigten Stellen absolviert werden. Beispiele hierfür wären:

  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Die Kosten für die Ausbildung setzten sich aus zwei Teilen zusammen:

1. Lehrgangsgebühren
2. Reisekosten und Vergütung des Zeitaufwandes der Teilnehmenden

Die Lehrgangsgebühren werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Die Reisekosten und die Vergütung des Zeitaufwandes werden in der Regel vom Betrieb getragen.

Nach zwei Jahren müssen Ersthelfer:innen einen Auffrischungskurs belegen, um weiter auf dieser Position tätig zu sein. © Shutterstock, juicy FOTO

Wer darf Ersthelfer:in werden?

Eine Ausbildung zum/zur Ersthelfer:in kann jede:r Mitarbeitende im Unternehmen machen. Auch ihr als Geschäftsführung könnt euch dafür entscheiden, diese Ausbildung zu machen. Zusätzlich kann auch jemand als Ersthelfer:in eingesetzt werden, der eine Sanitätsausbildung absolviert hat oder aus einer Berufsgruppe mit ähnlichen Qualifikationen kommt. Der Erste-Hilfe-Kurs, den Fahranfänger:innen für ihre Führerscheinprüfung vorweisen müssen, dient ebenfalls als ein geeigneter Nachweis zum Einsatz als Ersthelfer:in. Allerdings ist hier darauf zu achten, dass auch dieser maximal zwei Jahre zurückliegen darf.

Muss man regelmäßig einen Auffrischungskurs zum/zur Ersthelfer:in machen?

Neben der Grundausbildung zum/zur betrieblichen Ersthelfer:in muss alle zwei Jahre eine Erste-Hilfe-Fortbildung durchgeführt werden, da nach dieser Zeit die Gültigkeit der Ersthelfer:in-Ausbildung erlischt. Die Auffrischung umfasst ebenfalls neun Unterrichtseinheiten und dient dazu, Fähigkeiten und Kenntnisse aufzufrischen und zusätzlich über neue Lehrinhalte zu informieren.

Werden Mitarbeitende zu spät für die Auffrischung angemeldet, also nach Ablauf der zwei Jahre, müssen diese die Grundausbildung zum/zur Ersthelfer:in wiederholen.

Gibt es zusätzliche Fort- und Weiterbildungen?

Zusätzlich zur Grundunterweisung gibt es Weiterbildungen, die auf das jeweilige Unternehmen zugeschnitten sind. Diese sind besonders wichtig, wenn ihr im Unternehmen mit Gefahrstoffen arbeitet. Da es durch den Kontakt mit diesen schnell zu Verletzungen kommen kann, wird nach § 26 Absatz 4 eine spezifische Unterweisung vorgeschrieben.

Diese bereitet einen direkt auf den Umgang mit Verletzungen vor, die durch den Kontakt mit diesen Stoffen entstehen. Diese Form der Weiterbildung muss betriebsintern durch den Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin erfolgen. Betriebsärzt:innen informieren die Ersthelfer:innen darüber, mit welcher Art von Gefahrstoffen sie zu tun bekommen könnten, wie diese wirken und wie sie sich und Mitarbeitende davor schützen.

Die Arbeitssicherheit Sofort steht bei Fragen bereit

Neben vielen weiteren Betriebsbeauftragten bilden die Ersthelfer:innen einen notwendigen Schutz für eure Mitarbeitenden. Sinnvoll ist es, sämtliche Gefahren und potenzielle Unfallorte im Betrieb zu kennen. Grundlage dafür bietet euch die Gefährdungsbeurteilung.

Die Arbeitssicherheit Sofort unterstützt euch bei den verschiedensten Themen und bietet euch eine smarte Plattform, um einen Überblick über alle notwendigen und anstehenden Schulungen oder Fortbildungen eurer Mitarbeitenden zu haben. Außerdem stellen wir Betriebsärzt:innen oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die in eurem Unternehmen alle Gefahren analysieren und die notwendigen Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Wir freuen uns auf eure Anfrage!

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Beitragsbild: © Shutterstock, Elnur

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