Wiedereinstieg nach Elternzeit Die Zeit nach der Elternzeit – Wiedereingliederung ohne Hürden Autor: Hannah Yeboah
Nähert sich die Elternzeit eurer Beschäftigten dem Ende, stellen sich einige Fragen, die wir euch beantworten möchten. Haben Angestellte ein Recht auf Teilzeit nach der Elternzeit? Und was wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus? Wir geben euch hilfreiche Tipps mit auf den Weg, wie ihr für einen reibungslosen Wiedereinstieg sorgt und wie ihr eure Mitarbeitenden auf dem Weg zurück in das Berufsleben unterstützen könnt.
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Wie lange dauert die Elternzeit?
Ist einer eurer Angestellten Mutter oder Vater geworden, hat sie bzw. er das Recht auf Elternzeit. Bei der Elternzeit handelt es sich um einen Zeitraum von drei Jahren, der frühestens mit der Geburt des Kindes beginnt und in dem der oder die Angestellte von der beruflichen Tätigkeit freigestellt wird. Ein Jahr lang erhält das Elternteil Elterngeld. Da es nur für ein Jahr gezahlt wird, entscheiden sich einige Beschäftigte dafür, den restlichen Zeitraum Teilzeit zu arbeiten. Doch dazu später mehr.
Wenn sich beide Elternteile dazu entscheiden, in Elternzeit zu gehen, haben sie einen Anspruch auf insgesamt 14 Monate Elterngeld. Die Zeit kann zudem aufgeteilt werden. Möchten Mitarbeiter:innen die Elternzeit nicht am Stück nehmen, können sie die Zeit in bis zu drei Abschnitte aufteilen. Stimmt ihr als Arbeitgebende zu, sind auch mehr als drei Zeitabschnitte möglich. Daneben besteht für Angestellte die Möglichkeit, die Elternzeit zu verlängern. Auch hierfür benötigen sie allerdings die Zustimmung des Arbeitgebenden.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer:innen nach der Elternzeit?
Recht auf Teilzeit nach Elternzeit
Arbeitnehmer:innen haben nach ihrer Rückkehr unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die sogenannte Elternteilzeit. Das Arbeiten in Teilzeit kann eine sinnvolle Maßnahme sein, wenn es um die Wiedereingliederung nach der Elternzeit geht. Voraussetzung ist, dass sie mindestens zwei Monate lang 15 bis 30 Wochenstunden im Durchschnitt arbeiten oder sie bereits länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind und ihr als Arbeitgeber:innen mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigt. Sind in eurem Unternehmen weniger als 15 Mitarbeitende angestellt, könnt ihr das Modell dennoch freiwillig anbieten.
Einen Antrag seitens eurer Mitarbeitenden dürft ihr nur ablehnen, wenn es dafür triftige betriebliche Gründe gibt. Wenn ihr den Antrag ablehnen möchtet, müsst ihr das bei einer Elternzeit vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes spätestens vier Wochen nach Antragstellung tun. Die Ablehnung muss schriftlich und mit Begründung erfolgen. Haltet ihr diese Frist nicht ein, gilt der Antrag als genehmigt.
Wiedereinstieg nach Elternzeit: Urlaubsanspruch
Auch während der Elternzeit haben eure Angestellten Urlaubsanspruch. Ihr habt die Möglichkeit, diesen Anspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Die Kürzung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer:innen während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Auch hier empfiehlt es sich übrigens, die Kürzung des Urlaubs schriftlich und möglichst frühzeitig festzuhalten.
Es kann vorkommen, dass Mitarbeiter:innen Urlaub, der ihnen vor der Elternzeit zustand, nicht genommen haben. In diesem Fall müsst ihr ihnen die Urlaubstage gewähren, wenn sie nach der Elternzeit zurückkehren. Der Urlaubsanspruch bleibt bis zum Ende des Jahres gültig, welches auf die Elternzeit folgt.
Recht auf den alten Arbeitsplatz?
Ihr als Arbeitgebende seid dazu verpflichtet, eure Mitarbeitenden nach der Elternzeit wieder zu beschäftigen, jedoch nicht zwangsläufig auf demselben Arbeitsplatz. Abhängig ist dies vom Arbeitsvertrag.
Zum einen ist die Stellenbezeichnung, welche im Arbeitsvertrag eingetragen ist, von Bedeutung. Betroffene Mitarbeiter:innen müssen nach der Rückkehr aus der Elternzeit wieder für dieselbe Stelle angestellt werden, welche sie vor der Elternzeit besetzt haben. Bei Stellen, welche etwas weiter gefasst sind, sieht das Ganze jedoch schon ein wenig anders aus. Ein Beispiel hierfür ist die Stelle als “Kaufmännische:r Angestellte:r”. Hierbei handelt es sich um ein weites Feld, weshalb die Position nach dem Wiedereinstieg auch etwas variieren darf.
Außerdem können Arbeitsverträge sogenannte Versetzungsklauseln enthalten. Das bedeutet, dass ihr Angestellte auch in anderen Bereichen einsetzen dürft, solange diese gleichwertig sind und sie die notwendigen Erfahrungen dafür mitbringen. Das Gehalt muss jedoch der vorherigen Höhe entsprechen.
Kündigungsschutz
Sowohl während des Mutterschutzes als auch während der Elternzeit haben Angestellte Anspruch auf eine besondere Form des Kündigungsschutzes. Während dieser Zeit kann eine Kündigung nämlich nur mit der Zustimmung der entsprechenden Behörde erfolgen. Auch wenn die Behörde zugestimmt hat, besteht darüber hinaus trotzdem der allgemeine Kündigungsschutz. Die Elternzeit kann jedoch von Seiten des Angestellten vorzeitig beendet werden. Das kann der Fall sein, wenn sie das Arbeitsverhältnis beenden und damit auch die Elternzeit vorzeitig endet.
Wiedereingliederung: Mit welchen Maßnahmen funktioniert es?
Nach Elternzeit wieder arbeiten: Vorbereitung davor und währenddessen
Bereits vor dem Beginn der Elternzeit, und auch währenddessen, solltet ihr mit dem betroffenen Mitarbeitenden oder der betroffenen Mitarbeiterin ein Gespräch führen. Wie lange soll die Elternzeit andauern? Soll das Arbeitsverhältnis danach vorerst in Teilzeit fortlaufen? Diese und mehr Fragen können bereits beantwortet und Unklarheiten und Missverständnisse damit beseitigt werden. Außerdem dient es euch als Unternehmer:innen dazu, besser planen zu können.
Während der Elternzeit kann es hilfreich sein, den betroffenen Mitarbeiter:innen Zugang zu Informationskanälen des Betriebes zu bewahren. Dazu zählen beispielsweise das Intranet oder Unternehmenszeitschriften. So bleiben sie auf dem Laufenden und der Wiedereinstieg gestaltet sich einfacher.
Eine weitere Möglichkeit ist die Organisation von Netzwerktreffen mit anderen Angestellten in Elternzeit. Diese Treffen dienen dem Informations- und Erfahrungsaustausch. Außerdem bietet es sich an, dass Personen in Elternzeit an betrieblichen Veranstaltungen wie Betriebsfeiern oder Ausflügen teilnehmen. So können Kolleg:innen untereinander den Kontakt halten, wodurch auch der Zusammenhalt im Team erhalten bleibt.
Daneben besteht die Option, Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten. Angestellte in Elternzeit können sich über neue Entwicklungen informieren und bleiben somit auch fachlich auf dem Laufenden. Das Angebot sollte jedoch immer auf freiwilliger Basis gemacht werden, um keinen Druck aufzubauen.
Im folgenden Download-Element findet ihr einen Gesprächsleitfaden, an dem ihr euch orientieren könnt.
Gesprächsleitfaden Wiedereinstieg
Gleitzeit
Um es euren Angestellten zu erleichtern, Job und Kind miteinander zu vereinbaren, kann es hilfreich sein, in eurem Unternehmen Gleitzeitregelungen einzuführen. So können sie ihre Arbeitszeiten an die Öffnungszeiten von der Kita und an andere Termine anpassen.
Homeoffice
Für Mitarbeitende mit Kind kann die Arbeit im Homeoffice eine echte Erleichterung darstellen. Wege werden gespart, es bleibt mehr Zeit für das Kind und es muss sich um keine Kinderbetreuung gekümmert werden. Mütter und Väter, die gerade aus der Elternzeit kommen, könnt ihr mit der Einführung von Homeoffice-Regelungen also stark entlasten.
Rechtzeitige Urlaubsplanung
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass Urlaubswünsche von Eltern bevorzugt behandelt werden. Damit es nicht zu Unstimmigkeiten im Betrieb kommt und alle Wünsche Beachtung finden, solltet ihr mit euren Angestellten Gespräche über die Urlaubsplanung frühzeitig führen.
Unterstützungsangebote für die Kinderbetreuung
Schnell kann es passieren, dass ein Kind krank wird oder die Betreuung ausfällt. Gerade, wenn Homeoffice in eurem Betrieb nicht möglich ist, stellt eine solche Situation dann eine Herausforderung dar. Ihr als Unternehmer:innen habt die Möglichkeit, in Kooperation mit externen Anbieter:innen Tagesmütter oder -väter zu engagieren. In Notfällen sind diese dann für die Versorgung der Kinder eurer Angestellten zuständig.
Eine weitere Option sind Kitas. Zwar haben Eltern per Gesetz den Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihr Kind, jedoch sieht das Ganze in der Realität manchmal anders aus.
Ab einer bestimmten Größe kann es für solche Fälle hilfreich sein, im Unternehmen eine Betriebs-Kita einzurichten. Wer dazu nicht die Kapazität hat, kann über eine Kooperation mit Unternehmen nachdenken. Es besteht die Option, gemeinsam eine Kita zu eröffnen oder auch Belegplätze in einer Kita zu erwerben, die bereits besteht.
Eine andere Möglichkeit ist es, Beratungen sowie die Vermittlung zu Kinderbetreuungsangeboten anzubieten. Solche Angebote können beispielsweise Tagesmütter und -väter oder Babysitter sein.
Bestens vorbereitet während und nach der Elternzeit
Selbst nach längerer Pause muss der Wiedereinstieg nach der Elternzeit keine Hürde darstellen. Mit der richtigen Vorbereitung und dem Ergreifen von unterstützenden Maßnahmen in eurem Betrieb erleichtert ihr nicht nur den Eltern die Rückkehr. Auch euch kommt ein reibungsloser Übergang und eine schnelle Wiedereingliederung zugute. Wir von der Arbeitssicherheit Sofort stehen euch zur Seite, wenn es um die Sicherheit eurer Angestellten und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen geht. Wir freuen uns auf eure Anfrage.
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