Arbeitsschutz Erkrankungen durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorbeugen Autor: Hannah Yeboah
Sind eure Mitarbeitenden Stress, Lärm, Kälte oder bestimmten Gefahrstoffen ausgesetzt, steht ihr in der Verantwortung, im Anschluss an eine Gefährdungsbeurteilung für die arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Neben sogenannten Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgeuntersuchungen gibt es eine Reihe weiterer Untersuchungen, welche je nach Branche für euch relevant sein können. Welche Untersuchungen das sind und weshalb sie sich lohnen, erfahrt ihr hier.
Themen in diesem Beitrag
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- Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
- Dauerhafte Preisgarantie
Was ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge?
Sind eure Angestellten während ihrer beruflichen Tätigkeiten Gefahrstoffen oder anderen Gegebenheiten ausgesetzt, die Gesundheitsrisiken bergen, kommt die arbeitsmedizinische Vorsorge ins Spiel.
Unter den Begriff “Arbeitsmedizinische Vorsorge” fallen folgende Aspekte:
- Beurteilungen und Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen,
- Vorsorgeuntersuchungen zum Erkennen von Berufskrankheiten,
- Aufklärung und Beratung der Mitarbeitenden,
- Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes im Unternehmen.
§ 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besagt, dass diese
- Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb ist,
- der Beurteilung der Wechselwirkung von Arbeit und physischer/psychischer Gesundheit sowie der Früherkennung von Gesundheitsstörungen dient,
- der Beurteilung, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht, dient
- ein Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese enthält,
- die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes umfasst,
- nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften umfasst.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die bereits von den Arbeitgebenden getroffen wurden, ergänzen. Wie eingangs erwähnt, gibt es drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorgen: Pflichtvorsorgen, Angebotsvorsorgen und Wunschvorsorgen.
Daneben existieren Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung, die jedoch aufgrund abweichender rechtlicher Grundlagen nicht mit Pflicht- Angebots- und Wunschvorsorge verwechselt werden dürfen. Doch dazu später mehr. Die Arbeitsmedizin ist neben der Arbeitssicherheit ein Element des Arbeitsschutzes. Dementsprechend sind die rechtlichen Grundlagen zur Arbeitsmedizin im Arbeitsschutzgesetz und im Arbeitssicherheitsgesetz festgehalten.
Wer führt arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch?
Die Untersuchungen erfolgen durch Betriebsärzt:innen. Sie ermitteln dabei den Zusammenhang zwischen der ausgeübten Arbeit und möglichen gesundheitlichen Komplikationen eurer Mitarbeitenden. Sie klären die Arbeitnehmenden während dieses Prozesses auf und beraten Arbeitgebende – immer unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht. Die Betriebsärzt:innen betrachten zunächst die Arbeitsplatzsituation. Auf die Arbeitsplatzbetrachtung folgt die Befragung und Untersuchung der Beschäftigten mit anschließender Beurteilung ihres Gesundheitszustandes sowie einer arbeitsmedizinischen Beratung. Die Betriebsärzt:innen sollen feststellen, ob sie die Beschäftigung ohne Bedenken verantworten können und die Gesundheit der jeweiligen Mitarbeitenden durch die Tätigkeit nicht gefährdet wird.
Auf welcher Grundlage werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt?
Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss immer auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welche für alle Arbeitgebenden verpflichtend ist.
Mit einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt ihr alle potenziellen Gefahren am Arbeitsplatz eurer Beschäftigten, um im Anschluss Maßnahmen zur Behebung dieser Gefahren zu ergreifen. Danach wird geprüft, ob die Maßnahmen tatsächlich zur Beseitigung der Gefahren beigetragen haben. Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt die Notwendigkeit der Untersuchung.
Die Gefährdungsbeurteilung muss im Voraus dokumentiert werden und es muss erkennbar sein, dass diese effektiv durchgeführt worden ist. Es besteht also die Pflicht, dass Angaben zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen sowie zu den Überprüfungen der Maßnahmen enthalten sind.
In diesem Beitrag erfahrt ihr, wie ihr eine Gefährdungsbeurteilung erstellt.
Wer bezahlt die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung?
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden von euch als Unternehmer:innen getragen. Das besagt § 3 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes. Eure Angestellten haben also das Recht auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, ohne selbst für die Kosten aufkommen zu müssen. Welche Untersuchungen konkret umgesetzt werden, entscheidet ihr jedoch selbst. Betriebsärzt:innen geben hier lediglich Empfehlungen und stehen beratend zur Seite.
Warum macht arbeitsmedizinische Vorsorge Sinn?
Nach § 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die frühzeitige Erkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten das Ziel der Vorsorge. Gleichzeitig soll die arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten.
Nicht nur in der Industrie oder der Baubranche, sind Mitarbeitende durch körperlich belastende Tätigkeiten dem Risiko von Verletzungen und dauerhafter Krankheit ausgesetzt. Gerade im Büro ist das Risiko für Rückenbeschwerden durch falsches Sitzen, Augenprobleme durch Bildschirmarbeiten und Burnout aufgrund von Stress besonders hoch. Auch diese Gefährdungen müssen vermieden werden. Mit der regelmäßigen Vorsorge stellt ihr die langfristige Arbeits- und Leistungsfähigkeit eurer Angestellten sicher.
Auch in allen weiteren Branchen minimiert ihr mittels der Vorsorge rechtzeitig das Risiko von Krankschreibungen oder sonstigen Ausfällen aufgrund berufsbedingter Krankheiten.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist jedoch nicht nur sinnvoll, sondern in einigen Fällen auch verpflichtend.
§ 3 der der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge besagt, dass Arbeitgebende auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge leisten müssen.
Vernachlässigt ihr eure Pflicht als Arbeitgebende, eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, zählt das als vorsätzliche Handlung, durch die das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet wird. Dies ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Wann sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen verpflichtend?
§ 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge besagt, dass bei besonders gefährlichen Tätigkeiten eine Pflichtvorsorge erforderlich ist. Sind eure Angestellten bestimmten Gefahrstoffen ausgesetzt, ist eine Pflichtvorsorge demnach nötig.
Zu Gefahrstoffen zählen beispielsweise:
- Asbest,
- Benzol,
- Cadmium und Cadmiumverbindungen,
- einatembarer Staub (E-Staub),
- Hartholzstaub,
- Kohlenmonoxid,
- Methanol,
- Nickel und Nickelverbindungen,
- Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
- silikogener Staub.
Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist zudem Pflicht, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Pflicht gilt zudem, wenn es sich bei dem Gefahrstoff um einen krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff handel. Gleiches ist der Fall, wenn der Gefahrstoff hautresorptiv ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Hautkontakt zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann.
Eine Pflichtvorsorge ist zudem erforderlich bei
- Bildschirmtätigkeiten,
- der Freisetzung von Stäuben,
- der Freisetzung von Gasen,
- Belastungen der Haut (dazu zählt auch auch das Tragen von Handschuhen),
- Infektionsgefährdungen,
- physikalische Einwirkungen (Temperaturen, Druck, Lärm, Lasten, …),
- Kältearbeiten,
- Fahr- und Steuertätigkeiten,
- Auslandsreisen,
- Tragen von Atemschutz (Atemschutzgeräteträger),
- Arbeiten mit Absturzgefahr und persönlicher Schutzausrüstung.
Gleiches gilt für die Arbeit, bei welcher für eure Beschäftigten ein Risiko besteht, sich mit übertragbaren Krankheiten wie Tuberkulose oder Hepatitis anzustecken.
Nach § 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dürfen eure Mitarbeitenden diese Tätigkeiten nur ausüben, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist.
Dementsprechend sind eure Mitarbeitenden dazu verpflichtet, an den Untersuchungen teilzunehmen. Tun sie dies nicht, könnt ihr die Zahlung des Arbeitsentgelts so lange unterbrechen, bis die betroffenen Arbeitnehmenden an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.
Veranlasst ihr die Pflichtvorsorge hingegen nicht rechtzeitig, droht euch ein Bußgeld.
Was sind Angebots- und Wunschvorsorgen?
Angebotsvorsorge
Genau wie die Pflichtvorsorge kann die Angebotsvorsorge nach § 2 der Verordnung für arbeitsmedizinische Vorsorge bei bestimmten Tätigkeiten angeboten werden.
Der Unterschied zur Pflichtvorsorge besteht darin, dass es sich hierbei lediglich um ein Angebot handelt.
§ 5 der Verordnung für arbeitsmedizinische Vorsorge besagt, dass ihr als Arbeitgebende euren Beschäftigten die Angebotsvorsorge regelmäßig anbieten müsst. Die erste Angebotsvorsorge findet vor Aufnahme der Tätigkeit und im Anschluss in regelmäßigen Abständen statt.
Auch wenn eure Mitarbeitenden das Angebot nicht annehmen, müsst ihr ihnen die Angebotsvorsorge weiterhin in regelmäßigen Abständen anbieten.
Das Gesetz schreibt zudem vor, dass ihr euren Mitarbeitenden unverzüglich eine Angebotsvorsorge anzubieten habt, wenn ihr Kenntnis von einer Erkrankung eurer Arbeitnehmenden erhaltet, die in Zusammenhang mit deren beruflichen Tätigkeit stehen kann.
Auch wenn bei euren Beschäftigten nach längerer Zeit Gesundheitsstörungen auftreten, seid ihr dazu verpflichtet, ihnen nachträglich eine Gesundheitsvorsorge anzubieten. Ist die Beschäftigungszeit eines Angestellten vorüber, übertragt ihr diese Pflicht auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger und überlasst ihm die erforderlichen Unterlagen in Kopie. Die betroffenen Beschäftigten haben hier einzuwilligen.
Die Angebotsvorsorge findet unter anderem statt, wenn folgende Merkmale auf die Tätigkeit zutreffen:
- Es findet eine Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung statt .
- Es handelt sich um eine Tätigkeit mit den Stoffen/Gemischen n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen oder Tetrachlorethen.
Daneben gibt es eine Reihe weiterer Faktoren, bei denen ihr eine Angebotsvorsorge anbieten könnt.
Wunschvorsorge
Nach § 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge handelt es sich bei der Wunschvorsorge um eine Art der Vorsorge, die ihr auf Wunsch eurer Angestellten ermöglichen müsst. Die Wunschvorsorge kommt dann ins Spiel, wenn ein Gesundheitsschaden bei den ausgeführten Tätigkeiten nicht ausgeschlossen werden kann.
Wenn einer eurer Mitarbeitenden eine solche Vorsorge wünscht, müsst ihr diese nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes also gewähren.
Hat die im Vorfeld durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nach der Umsetzung eventueller Maßnahmen hingegen ergeben, dass mit keinem Gesundheitsschaden zu rechnen ist, besteht die Pflicht nicht.
Wie oft müssen die Vorsorgeangebote wiederholt werden?
Nach § 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss die Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Gleiches gilt für die Angebotsvorsorge.
Im Normalfall muss die zweite Vorsorge innerhalb eines Jahres und jede zusätzliche spätestens nach 36 Monaten nach der vorangegangenen Vorsorge stattfinden.
Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen. Wenn eure Mitarbeitenden beispielsweise haut- oder atemwegssensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen oder sehr toxisch wirkenden Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, ist eine erneute Vorsorge nach spätestens sechs Monaten fällig. Gleiches gilt, wenn es sich bei ihrer Tätigkeit um Feuchtarbeit handelt.
Den genauen Abstand, der zwischen den Untersuchungen liegen muss, legen jedoch die Betriebsärzt:innen bei der ersten Vorsorge fest. Der Abstand hängt von den individuellen Bedingungen am Arbeitsplatz sowie von den gesundheitlichen Voraussetzungen der Beschäftigten ab.
Wenn es in erster Linie um einen Impfschutz geht, den es aufzufrischen gilt, richtet sich der Zeitpunkt der nächsten Vorstellung beim Betriebsarzt nach dem Termin für die kommende Impfung.
Worum handelt es sich bei Eignungsuntersuchungen?
Bei der Eignungsuntersuchung, auch Tauglichkeitsuntersuchung genannt, wird geklärt, ob Bewerber:innen oder Angestellte die seelischen und körperlichen Anforderungen an ihre jeweilige Tätigkeiten erfüllen. Nicht jeder ist in der Lage, lange zu stehen, lange zu sitzen oder regelmäßig schwere Lasten zu tragen.
Ihr seid in dem Falle die Auftraggebenden und bei der Eignungsuntersuchung steht vorrangig euer eigenes Interesse im Vordergrund. In gefährdeten Bereichen können sie jedoch genau wie die Vorsorgeuntersuchungen auch dem Schutz anderer Beschäftigter oder Dritter und zur Verhütung von Arbeitsunfällen dienen. Die Durchführung erfolgt durch Betriebsärzt:innen.
Es gibt ein paar wenige Vorschriften, welche die Eignungsuntersuchungen vorschreiben. Dazu zählen die Fahrerlaubnisverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Triebfahrzeugführerscheinverordnung, das Seearbeitsgesetz und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Die Eignungsuntersuchung stellt keinen Ersatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dar.
Eignungsuntersuchungen lassen sich unterteilen in Untersuchungen während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses und solche vor der Einstellung der Mitarbeitenden. Die Eignungsuntersuchungen im laufenden Beschäftigungsverhältnis sollten bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 36 bis 60 Monate durchgeführt werden.
Bei einem Alter zwischen 40 und 60 Jahren sollten die Intervalle etwa zwei bis drei Monate betragen, bis es bei über 60-Jährigen auf ein bis zwei Jahre reduziert werden sollte.
Und was sind Einstellungsuntersuchungen?
Einstellungsuntersuchungen sind eine Form der Eignungsuntersuchung und werden durchgeführt, bevor die jeweiligen Angestellten ihre Stelle antreten.
Auch hier wird durch Betriebsärzt:innen geprüft, ob die potenziellen Mitarbeitenden psychisch und physisch für ihre zukünftigen Tätigkeiten geeignet sind. Mit Hilfe der Untersuchung soll herausgefunden werden, ob eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vorliegt, welche die Eignung für die Tätigkeit einschränkt und ob ansteckende Krankheiten vorliegen, welche für Mitarbeitende eine Gefahr darstellen könnten.
Die Gefährdungsbeurteilung dient nicht als Rechtsgrundlage für eine Einstellungsuntersuchung, jedoch können die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden, um zu beurteilen, ob eine Einstellungsuntersuchung für die jeweilige Tätigkeit nötig ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Liste: Welche spezifischen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gibt es?
Erstuntersuchung für Jugendliche
Personen, die älter als 15 und jünger als 18 Jahre sind, müssen sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einer Erstuntersuchung für Jugendliche unterziehen. Die Untersuchung ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, die Pflicht entfällt allerdings, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung oder eine Tätigkeit mit leichten Arbeiten handelt oder wenn das Arbeitsverhältnis auf eine Zeit von weniger als zwei Monaten begrenzt ist.
Grund für die Untersuchung ist, dass Personen in dieser Altersklasse als Heranwachsende gelten. Dementsprechend ist das Ziel der Untersuchung, sicherzustellen, dass die Entwicklung durch die Tätigkeiten nicht gestört wird. Untersucht werden unter anderem Gewicht, Körperbau, Blutdruck sowie Herz- und Lungenfunktion. Auch Reflexe sowie Hör- und Sehvermögen werden geprüft.
Untersuchungen gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung
Auch bei Berufsgruppen wie Taxi-, Bus- oder LKW-Fahrern ist eine ärztliche Untersuchung fällig.
Untersucht werden das Sehvermögen, die gesundheitliche Eignung sowie die psychomentale Leistungsfähigkeit, die mittels Reaktionstest ermittelt wird. Rechtlich vorgeschriebener Untersuchungsanlass besteht für den Ersterwerb des Führerscheins der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrgastbeförderung).
Abhängig vom Alter muss die Verlängerung bei den Klassen C, D sowie bei der Fahrgastbeförderung alle 5 Jahre erfolgen.
Eignungsuntersuchungen für Triebfahrzeugführer:innen
Wer als Triebfahrzeugführer:in, umgangssprachlich Lokführer:in, arbeitet, muss sich regelmäßig einer Eignungsuntersuchung unterziehen. Dabei werden physische und psychische Tauglichkeitskriterien untersucht. Dazu zählen unter anderem das Hör- und Sehvermögen sowie ein Ruhe-EKG und eine Blutuntersuchung. Außerdem werden Wahrnehmungsfähigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände, Gedächtnis, Urteilsvermögen und kognitive Fähigkeiten wie Aufmerksamkeit und Konzentration überprüft. Triebfahrzeugführer:innen müssen die Untersuchung bis zum 55. Lebensjahr alle drei Jahre durchführen lassen. Ab dem 56. Lebensjahr ist die Untersuchung jährlich fällig.
Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung
Berufspilot:innen haben sich der fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen.
Hier werden unter anderem die Hör- und Sehfähigkeit sowie die Lungenfunktion untersucht. Außerdem wird ein EKG gemacht und es erfolgt eine Blutabnahme. Die fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung beinhaltet zudem eine HNO-Untersuchung.
Die Untersuchung muss regelmäßig wiederholt werden. Entscheidend ist das Alter der Berufspilot:innen sowie die Klassen. Unterschieden wird zwischen der Klasse 1 für gewerbsmäßige Pilot:innen, Klasse 2 für nichtgewerbsmäßige Pilot:innen und Klasse 3 für Fluglots:innen.
Daneben existieren weitere Einstellungstests für verschiedene Luft- und Raumfahrtunternehmen. Ein Beispiel hierfür ist der DLR-Test, welcher vom Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt durchgeführt wird. Bei dem Test wird unter anderem eine psychologische Eignungsprüfung durchgeführt.
Wehrmedizinische Begutachtung
Wer eine Karriere bei der Bundeswehr anstrebt, muss sich – unabhängig von der Laufbahn – verschiedenen Untersuchungen zur charakterlichen, geistigen und körperlichen Eignung unterziehen.
Zuerst findet eine Voruntersuchung statt. Diese Eignungsuntersuchung wird von Bundeswehrärzt:innen durchgeführt. Es geht darum, zu untersuchen, ob die gesundheitlichen Anforderungen an die Stelle erfüllt werden. Die Untersuchung beinhaltet unter anderem einen Hör- und Sehtest sowie die Messung der Körpergröße und die Feststellung des Gewichts. Bevor sich die Bewerber:innen dem weiteren Verfahren unterziehen, müssen sie in Form eines Fragebogens Angaben zu ihrer gesundheitlichen Vorgeschichte machen. Danach erfolgt eine Ganzkörperuntersuchung.
Tauchtauglichkeitsuntersuchungen
Bei der Tauchtauglichkeitsuntersuchung wird durch Fachärzt:innen festgestellt, ob Personen, welche eine Taucherausbildung beginnen möchten, die Voraussetzungen dafür mitbringen.
Die Untersuchung schließt medizinische Tests und Belastbarkeitsprüfungen ein. Berufstaucher:innen, welche zwischen 18 und 39 Jahren alt sind, müssen sich der Untersuchung nach spätestens drei Jahren erneut stellen. Bei Personen, welche über 40 jahre alt sind, ist die nächste Untersuchung bereits jeweils nach einem Jahr fällig.
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