DGUV Vorschrift 2 Mit der DGUV Vorschrift 2 zur korrekten Arbeitssicherheit Autor: Vivien Hahn

Arbeitssicherheit ist einer der wichtigsten Bereiche im Unternehmen. Nicht ohne Grund gibt es verschiedene Gesetze, Regeln und Verordnungen, um Beschäftigte vor Unfällen und Krankheiten zu schützen. Um das Arbeitssicherheitsgesetz zu konkretisieren, gibt es weitere Regelwerke. Eines davon ist die DGUV Vorschrift 2 “Betriebsärzte und Fachkräfte zur Arbeitssicherheit”. Wir haben diese etwas näher unter die Lupe genommen und zeigen euch, was diese bestimmt und was ihr dazu beachten müsst.

Themen in diesem Beitrag

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  • Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
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Was besagt die DGUV Vorschrift 2?

Die DGUV Vorschrift 2 fällt unter den Bereich Arbeitssicherheit. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift und bestimmt, welche Maßnahmen Unternehmer:innen zur Erfüllung des Gesetzes über Betriebsärzt:innen, Sicherheitsingenieur:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu treffen hat. Die mit der DGUV Vorschrift 2 getroffenen Regeln gelten für alle Betriebe des gewerblichen und öffentlichen Bereichs. Sie beschreibt detailliert die Aufgaben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle.

Bestellung

Nach der DGUV Vorschrift 2 hat jeder Unternehmer einen Betriebsarzt:in und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Dies ist für alle Betriebe verpflichtend, unabhängig davon, in welcher Branche diese tätig sind.

Betriebsärzte sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeitssicherheit. © Shutterstock, fizkes
Betriebsärzt:innen sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeitssicherheit. © Shutterstock, fizkes

Was macht der Betriebsarzt?

Um es kurz zu machen: Ein Betriebsarzt bzw. eine Betriebsärztin ist für jedes Unternehmen verpflichtend zu bestellen. Betriebsärzt:innen sind dafür zuständig, die Gesundheit eurer Mitarbeitenden zu erhalten und zu fördern. Unter ihre Aufgaben fallen zum Beispiel die betriebsärztliche Untersuchung, Impfungen oder Vorsorge. Die Basis für die Arbeit von Betriebsärzt:innen ist die Gefährdungsbeurteilung. Dabei werden psychische, arbeitstechnische und gesundheitliche Risiken ermittelt.

Die Einsatzzeit des Betriebsarztes/der Betriebsärztin ist von der Anzahl der Beschäftigten und von der Art der Belastung abhängig, der eure Mitarbeitenden bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Die Mindestarbeitszeiten werden durch die DGUV Vorschrift 2 der jeweiligen Berufsgenossenschaft festgelegt.

Mehr zu den Aufgaben von Betriebsärzt:innen erfahrt ihr in unserem Beitrag “Betriebsarzt im Unternehmen”.

Was ist die Aufgabe einer Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine speziell ausgebildete Person, die Unternehmen und Betriebsärzt:innen bei der Ausführung der Aufgaben unterstützt, die sich aus den Rahmenrichtlinien Arbeitsschutz ergeben. Die zentrale Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es, Unternehmer:innen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit zu beraten und zu unterstützen.

Wie umfangreich ein Unternehmen betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden muss, gibt die DGUV Vorschrift 2 vor.
Hierfür können Unternehmer:innen aus verschiedenen Betreuungsformen wählen:

  • Regelbetreuung
  • Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
  • Alternativbetreuung

Welche Regelbetreuung gilt für welche Betriebe?

In erster Linie fällt der Betreuungsumfang von der Größe des Betriebes ab. Wichtig sind jedoch auch die individuellen, betriebsspezifischen Gefährdungen. Die Basis dafür bildet die Gefährdungsbeurteilung.

  • Seit Januar 2011 gilt für alle Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitenden eine einheitliche Regelbetreuung.
  • Für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten wurde eine Regelbetreuung festgesetzt, die sich aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung besteht.
  • Unternehmen, die 11 bis 50 Mitarbeitende beschäftigen, können zwischen der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung (Unternehmermodell) wählen.
  • Für Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten ist die Regelbetreuung Pflicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelung der DGUV Vorschrift 2 für alle Mitarbeitenden gilt. Das bedeutet, dass unter anderem auch Leiharbeitnehmer:innen, Praktikant:innen, Aushilfen oder Teilzeitbeschäftigte betreuungspflichtig sind.

Wenn man die DGUV Vorschrift 2 unter die Lupe nimmt, sieht man, dass es für die Regelbetreuung klare Richtlinien gibt. © Shutterstock, Andrey_Popov
Wenn man die DGUV Vorschrift 2 unter die Lupe nimmt, sieht man, dass es für die Regelbetreuung klare Richtlinien gibt. © Shutterstock, Andrey_Popov

Was beinhaltet eine Regelbetreuung?

Im Rahmen der Regelbetreuung verpflichten Unternehmer:innen die von ihnen bestellten Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vertraglich, sie in den Bereichen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu unterstützen und zu beraten. Die Regelbetreuung orientiert sich an der Größe des Betriebes.

Die Regelbetreuung lässt sich in zwei Bausteine unterteilen:

  1. Grundbetreuung
  2. Betriebsspezifische Betreuung

Innerhalb der Grundbetreuung müssen Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzt:innen elementare Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes erfüllen.
Die Aufgaben der Grundbetreuung sind in acht Aufgabenfelder gegliedert:

  1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
  2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung
  3. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  4. Untersuchung nach Ereignissen
  5. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  6. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
  7. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  8. Selbstorganisation

Gleichartige Betriebe – unabhängig, ob bei einem öffentlichen oder gewerblichen Unfallversicherungsträger versichert – müssen den gleichen Betreuungsaufwand in der Grundbetreuung aufwenden. Zur Risikobewertung wird der Betrieb vom zuständigen Unfallversicherungsträger einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Zuordnung der Betriebe zu den Betreuungsgruppen erfolgt über die Betriebsart. Die Betriebsarten sind nach dem WZ (Wirtschaftszweige)-Schlüssel, der dem europäischen NACE-Code entspricht, eingeteilt und den Betreuungsgruppen zugeordnet.

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten, wie zum Beispiel spezifische Gefährdungen, in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden.

Was gilt für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitenden?

Für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten gibt es die einheitliche Regelbetreuung. Die Gesamtbetreuung setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Für die Grundbetreuung gilt eine feste Anzahl an Einsatzzeit für Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Welchen Umfang die Grundbetreuung in einem Unternehmen genau haben muss, ergibt sich aus der Zuordnung zu der Betreuungsgruppe und der Anzahl der Mitarbeitenden.

Dazu wird ein der Betreuungsgruppe zugeordneter Faktor mit der Zahl der Beschäftigten multipliziert. Der daraus entstehende Summenwert bildet den Umfang der Grundbetreuung. Sowohl die Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch der Betriebsarzt/die Betriebsärztin müssen jedoch jeweils mindestens 0,2 Stunden pro Beschäftigten und Jahr, bzw. 20 Prozent des Summenwertes, ihren Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz nachgehen.

Jeder Betrieb, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl, benötigt eine Grundbetreuung. © Shutterstock, Bojan Milinkov
Jeder Betrieb, unabhängig von der Mitarbeiteranzahl, benötigt eine Grundbetreuung. © Shutterstock, Bojan Milinkov

Gilt für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten eine andere Regelbetreuung?

Wie ihr eben schon erfahren habt, teilt sich bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten die Regelbetreuung in Grundbetreuung und eine Betreuung bei besonderen Ereignissen.

Grundbetreuung:

Die Grundbetreuung basiert auf der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen. Jeder Betrieb muss eine Gefährdungsbeurteilung schriftlich erstellen, in der die potenziellen Gesundheitsgefahren im Betrieb erfasst und passende Maßnahmen dazu festgelegt werden. Diese müssen dann auch umgesetzt werden. Bei allen maßgeblichen Veränderungen oder verpflichtend spätestens nach fünf Jahren muss diese wiederholt werden. Zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig.

Wie oft eine Gefährdungsbeurteilung ansonsten anfällt, ergibt sich aus der Einstufung des Betriebs in die Betreuungsgruppe. Der zuständige Unfallversicherungsträger orientiert sich dabei am Gefahrenpotenzial, der Branchenstruktur sowie der Größe und Struktur der Betriebsarten. Je nachdem, zu welcher Betreuungsgruppe ein Unternehmen gehört, müssen die Aufgaben der Grundbetreuung spätestens nach folgendem Zeitraum wiederholt werden:

  • Gruppe I nach höchstens einem Jahr
  • Gruppe II nach höchstens drei Jahren
  • Gruppe III nach höchstens fünf Jahren
Gefährdungsbeurteilungen müssen innerhalb der Grundbetreuung durchgeführt werden. © Shutterstock, Quality Stock Arts
Gefährdungsbeurteilungen legen den Grundstein einer erfolgreichen Arbeitssicherheit. © Shutterstock, Quality Stock Arts

Bei besonderen Ereignissen:

Zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung müssen Betriebsärzt:innen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur noch bei besonderen Anlässen eingeschaltet werden.

Dies ist der Fall:

  • bei Umbauten
  • bei betrieblichen Veränderungen wie der Einführung von neuen Arbeitszeitmodellen, neuen Produkten oder Dienstleistungen
  • bei der Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
  • bei der Gestaltung von neuen Arbeitsplätzen oder
  • bei der Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten

Für bestimmte Branchen und Regionen steht auch die alternative bedarfsorientierte Betreuung offen, bei der Unternehmen sich selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz weiterbilden.

Gibt es eine Nachweispflicht für die Regelbetreuung?

Kurz und knapp: Ja.

Den Betriebsarzt/die Betriebsärztin sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit müsst ihr schriftlich bestellen. Zusätzlich muss die Durchführung der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung gegenüber den Aufsichtsbehörden mithilfe einer Dokumentation nachgewiesen werden können. Als schriftlicher Nachweis dienen zum Beispiel auch die Berichte des Betriebsarztes/der Betriebsärztin oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Wer keine entsprechenden Nachweise über die Regelbetreuung vorlegen kann, muss mit hohen Geldbußen rechnen. Außerdem fällt es in den Aufgabenbereich eines Unternehmers, seine Mitarbeitenden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und die Ansprechpartner:innen zu kommunizieren.

Geschäftsführende können innerhalb der alternativen Betreuung auch das Unternehmermodell wählen. © Shutterstock, Sathachak
Im Unternehmermodell werden Geschäftsführer:innen in den Themen der Arbeitssicherheit fortgebildet. © Shutterstock, Sathachak

Was ist die alternative Betreuung für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden?

Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden haben die Möglichkeit anstatt der Regelbetreuung auch die sogenannte alternative Betreuung zu wählen – bekannt auch als das Unternehmermodell.

Innerhalb des Unternehmermodells sind die Geschäftsführenden aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden.

Das Unternehmermodell besteht aus drei Teilen:

  1. Motivations- und Informationsmaßnahmen
  2. Fortbildungsmaßnahmen für Unternehmer:innen
  3. bedarfsorientierte Betreuung durch Betriebsarzt/Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen dienen dazu, dass Geschäftsführende die notwendigen Maßnahmen im Arbeitsschutz erkennen und bei Bedarf den Betriebsarzt/die Betriebsärztin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen.

Dafür müssen verschiedene Schulungen in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz absolviert werden. Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen entscheiden Unternehmer:innen selbst über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen bedarfsorientierten Betreuung durch Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Grundlage für diese Entscheidung ist die Gefährdungsbeurteilung.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch innerhalb der alternativen Betreuung eine Nachweispflicht besteht. Mitarbeitende müssen über das gewählte Betreuungsmodell informiert werden und mitgeteilt bekommen, an wen sie sich mit betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Fragen wenden können.

Zusätzlich müssen alle Dokumente, die ein Nachweis über die Fortbildungen, Schulungen, Informations- und Motivationsmaßnahmen geben, vorzeigbar sein. Kann nicht nachgewiesen werden, dass alle Maßnahmen der alternativen Betreuung erfüllt worden sind, fällt der Betrieb laut der DGUV Vorschrift 2 in die Regelbetreuung.

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Rechtskonforme Arbeitssicherheit muss nicht immer zeitaufwendig und mühevoll sein. Mithilfe von unseren digitalen Lösungen kann Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz leichter in den Unternehmensalltag integriert werden. Mit unserer kostenlosen Online-Software könnt ihr eine Gefährdungsbeurteilung schnell und einfach erstellen. Zusätzlich bietet die Plattform die notwendigen Online-Unterweisungen für eure Mitarbeitenden.

Wir unterstützen euch dabei, die DGUV Vorschrift 2 und alle weiteren gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen und eure Mitarbeiter:innen zu schützen. Dafür stellen wir euch die vorgeschriebenen Betriebsbeauftragten, wie etwa den Betriebsarzt/Betriebsärztin oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wir freuen uns auf eure Anfrage!

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Beitragsbild: Shutterstock, Stella_E

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