Arbeitsschutz mit dem Betriebsrat verbessern Betriebsrat gründen: Das müsst ihr wissen! Autor: Tanja Tach
Der Betriebsrat dient zunächst den Interessen der Arbeitnehmer:innen und hilft bei Verhandlungen zwischen euch und den Beschäftigten. Doch müsst ihr zwingend einen Betriebsrat gründen? Gibt es dabei Voraussetzungen zu beachten? Und welche Auswirkungen hat der Betriebsrat auf euer Unternehmen? Diese Fragen und noch mehr beantworten wir euch in diesem Beitrag.
Themen in diesem Beitrag
Leistungen Erstklassige Absicherung ab 83,- EUR mtl.
- Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
- Dauerhafte Preisgarantie
Was ist ein Betriebsrat?
Der Betriebsrat ist eine von den Arbeitnehmenden gewählte Interessensvertretung, die sich für die Beschäftigten im Betrieb einsetzt. Dies wird durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Der Betriebsrat hat dabei verschiedene Rechte, Pflichten und Aufgaben, die umgesetzt werden müssen. Dabei hat er Mitbestimmungsrechte, die den Arbeitsalltag beeinflussen können. Es geht darum, die Arbeitnehmenden zu vertreten und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen durchzusetzen, ohne Nachteile im Beschäftigungsverhältnis zu erleiden. Demnach ist Teil der Aufgaben eines Betriebsrates auch der Schutz von Arbeitnehmenden.
Wie gründet man einen Betriebsrat?
Um einen Betriebsrat neu zu gründen, müssen zunächst organisatorische Voraussetzungen bestehen. Zunächst muss es sich um einen Privatbetrieb handeln. Wenn noch nie ein Betriebsrat im Unternehmen abgehalten wurde, können drei wahlberechtigte Mitarbeiter:innen oder eine Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen. In der Versammlung wird ein Wahlvorstand gewählt. Dieser ist dafür zuständig, die Betriebsratswahl zu organisieren und zu leiten. Dabei muss der Wahlvorstand dafür sorgen, dass die Wahl ohne Einflussnahme der Gewerkschaft oder der Arbeitgeber:innen abläuft. Sowohl der Wahlvorstand als auch der schließlich gewählte Betriebsrat müssen unparteiisch sein. Die Beschäftigten wählen dafür drei wahlberechtigte Mitarbeiter:innen aus, von denen einer oder eine den Vorsitz übernimmt.
Ihr als Arbeitgeber:innen habt die Pflicht, den Wahlvorstand organisatorisch und finanziell zu unterstützen. Dazu zählen zum Beispiel Weiterbildungen und Fachseminare, um zu lernen, wie eine Betriebsratswahl korrekt durchgeführt wird und was zu beachten ist. Die gesetzlichen Bestimmungen für die Wahl sind im Betriebsverfassungsgesetz §§ 7-20 und in der Wahlordnung zum BetrVG in den §§ 1-37 definiert.
Sobald diese Voraussetzungen erfüllt wurden, kann der Betriebsrat gegründet werden und sich für die Interessen der Mitarbeiter:innen einsetzen. Wenn eine erneute Wahl ansteht, kann der Betriebsrat den Wahlvorstand erneut einberufen.
Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Um einen Betriebsrat zu gründen, verlangt das Gesetz, laut § 1 BetrVG mindestens fünf ständig Beschäftigte. Diese fünf Arbeitnehmer:innen müssen zudem wahlberechtigt sein und drei davon auch wählbar. Wahlberechtigt und wählbar sind folgende Beschäftigte:
- Arbeitnehmer:innen ab 16 Jahren,
- Personen, die mindestens sechs Monate lang beschäftigt sind und keine Führungsposition besitzen,
- Außendienstmitarbeiter:innen, Telearbeiter:innen,
- Auszubildende (ab 18 Jahren wählbar),
- Mitarbeiter:innen in Urlaub oder Krankmeldung,
- Arbeitnehmende in Mutterschutz,
- Leiharbeiter:innen, die länger als drei Monate im Betrieb arbeiten (nur wahlberechtigt).
Damit sind mehr Unternehmen dazu berechtigt, einen Betriebsrat zu gründen, als man vielleicht denkt. Die Gründung eines Betriebsrates darf von niemandem behindert oder verboten werden. Jeder Angestellte hat das Recht, die Gründung vorzuschlagen. Von der Wahl ausgeschlossen sind nur Angestellte in leitenden Positionen.
Wie viele Mitarbeitende braucht man für einen Betriebsrat?
Die Mitgliederzahl eines Betriebsrates hängt davon ab, wie viele Arbeitnehmende ihr in eurem Unternehmen beschäftigt. Anhand § 9 BetrVG wurde festgelegt, dass ab 5 bis 20 Mitarbeiter:innen ein Mitglied gewählt wird. Wenn es sich im Betrieb um 21 bis 50 wahlberechtigte Mitarbeiter:innen handelt, werden 3 Mitglieder des Betriebsrates bestimmt. Bei 51 bis 100 Angestellten sind es insgesamt 5 Mitglieder. Diese Staffelung ist fortlaufend und wird bei Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder erhöht.
Ist der Betriebsrat Pflicht?
Die Frage, ob ihr zwingend einen Betriebsrat gründen müsst, können wir mit nein beantworten. Es besteht keine gesetzliche Betriebsrat-Pflicht. Wenn eure Mitarbeiter:innen jedoch die Initiative zeigen, einen Betriebsrat zu gründen, dürft ihr diesem Vorhaben nicht im Weg stehen. Ganz im Gegenteil: Ihr seid verpflichtet, ihnen dabei Unterstützung zukommen zu lassen. Dazu gehören die Bereitstellung von Unterlagen, Büromaterial und -räumen sowie das Tragen der Kosten der Betriebsratswahl. Außerdem müsst ihr euren Angestellten die nötigen Auskünfte geben, die sie benötigen. Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitarbeiter:innen, sowohl mit als auch ohne Gewerkschaft, das Recht auf einen Betriebsrat. Vorsätzlich die Betriebsratswahl zu verbieten oder zu verhindern, gilt nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als Straftat.
Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?
Die Aufgaben des Betriebsrats sind in § 80 Absatz 1 des BetrVG geregelt. Die allgemeinen Aufgaben betreffen die Bereiche Überwachung, Schutz, Förderung und Gestaltung. Diese haben wir im Folgenden für euch aufgezählt:
- Überwachung:
Der Betriebsrat ist dafür zuständig, dass die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Dabei geht es stets um den Schutz der Arbeitnehmer:innen. - Anträge stellen:
Maßnahmen, die der Belegschaft dienen, werden vom Betriebsrat bei den Arbeitgebenden angefragt. - Gleichstellung fördern:
Der Betriebsrat ist für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb zuständig. Dazu gehört besonders die Durchsetzung bei der Einstellung, bei Weiterbildungen bzw. dem beruflichen Aufstieg sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. - Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung:
Die Wahlen werden vom Betriebsrat vorbereitet und durchgeführt. Anschließend wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung vom Betriebsrat gefördert. - Anregungen von Arbeitnehmer:innen bearbeiten:
Arbeitnehmer:innen sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung können ihre Anliegen an den Betriebsrat kommunizieren. Diese werden danach auf ihre Berechtigung geprüft und weitergegeben. Der Betriebsrat führt dann Verhandlungen mit den Arbeitgeber:innen und versucht, die Anfragen durchzusetzen. - Förderung der Inklusivität:
Zu den Aufgaben eines Betriebsrats gehören die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb sowie die Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 16 des neunten Buches im Sozialgesetzbuch. Dazu gehört auch die Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Personen. - Bekämpfung von Rassismus:
Die Integration ausländischer Arbeitnehmer:innen muss gefördert werden. Außerdem werden Maßnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit entwickelt. - Arbeitsschutz und Umweltschutz fördern:
Der Betriebsrat ist dafür zuständig, zu kontrollieren, ob die Sicherheit der Mitarbeiter:innen von Arbeitgeber:innen gewährleistet wird. Auch Umweltschutz gehört zu den Themen, die ein Betriebsrat fördern sollte.
Welche Rechte hat der Betriebsrat?
Damit der Betriebsrat gegenüber anderen Arbeitnehmenden mehr Möglichkeiten hat, die Angelegenheiten der Belegschaft zu vertreten, genießt er bestimmte Rechte. Dadurch ist es möglich, dass der Betriebsrat die Angestellten vor willkürlichen Unternehmensentscheidungen schützen kann. Arbeitgeber:innen müssen bei Veränderungen im Betrieb, wie der Anordnung von Überstunden, den Betriebsrat informieren und ihn an Entscheidungen beteiligen. Welche Rechte der Betriebsrat genau hat, ist vor allem in §§ 87 bis 113 BetrVG geregelt. Es gibt Unterrichtungs-, Anhörungs-, Beratungs-, sowie Zustimmungsverweigerungsrechte und natürlich das Mitbestimmungsrecht.
- Beteiligungsrecht:
Der Betriebsrat darf bei zahlreichen Entscheidungen der Arbeitgeber:innen mitwirken. Das können soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten sein, Themen zum Arbeits- und Umweltschutz sowie Arbeitsplatzgestaltung, -ablauf und -umgebung. - Mitbestimmungsrecht:
Die Mitbestimmung des Betriebsrats gilt als die stärkste Art der Mitwirkung im Arbeitsleben. Sie erfolgt in großem Maße in sozialen und personellen Angelegenheiten. - Informationsrecht:
Arbeitgeber:innen müssen dem Betriebsrat notwendige Informationen mitteilen. Dazu gehören Änderungen im Arbeitsprozess oder Termine, wie zum Beispiel eine Betriebsbegehung durch die Berufsgenossenschaft. - Recht auf Anhörung:
Der Betriebsrat hat das Recht, seine Vorschläge und Initiativen den Arbeitgeber:innen mitzuteilen. - Beratungsrecht:
Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber:innen herrscht ein gemeinsames Beratungsrecht. Auf dieser Grundlage werden Verhandlungen geführt und Entscheidungen getroffen. - Zustimmungsrecht:
Der Betriebsrat muss bei verschiedenen Entscheidungen der Arbeitgeber:innen zustimmen, bevor diese wirksam werden. Dies gilt beispielsweise bei Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern.
Welche Vorteile bringt ein Betriebsrat?
Bei der Gründung eines Betriebsrats stehen vor allem die Mitarbeiter:innen im Vordergrund. Doch auch ihr solltet den ihn als Chance sehen, euer Unternehmen zu verbessern. Mit dem Betriebsrat gehen nämlich einige Vorteile einher, die für euer Unternehmen entstehen.
Zum einen gibt es die Kooperationspflicht, durch die ihr daran gebunden seid, eure Mitarbeiter:innen dabei zu unterstützen, einen Betriebsrat zu gründen und ihre Interessen zu vertreten. Doch indem ihr das tut, steigert ihr sowohl das Image der Führungskräfte als auch des Unternehmens. Das kann hilfreich bei der Kundenakquise, beim Mitarbeiter-Recruiting oder bei der Suche nach Investor:innen sein.
Zudem steigen durch die Durchsetzung von Interessen der Mitarbeiter:innen die Zufriedenheit und Produktivität im Unternehmen an. Dadurch werden höhere Gewinne erzielt und das Arbeitsklima sowie Arbeitsbedingungen im Betrieb werden positiv beeinflusst. Auch die Mitarbeiterfluktuation sinkt, da die Angestellten den Betriebsrat als Benefit ansehen.
Ein weiterer Vorteil ist die Sicherheit eurer Mitarbeiter:innen. Sie können leichter Schwierigkeiten oder Gefährdungen im Arbeitsprozess bemerken. Und indem diese direkt weitergeleitet werden, steigt die Arbeitssicherheit im Betrieb enorm an. Die Anzahl der Arbeitsunfälle oder Ausfälle wird damit geringer, womit auch die Kosten sinken. Außerdem werden die Rechte der Arbeitnehmer:innen besser geschützt, was euch bei Betriebsbegehungen helfen kann.
Ihr als Arbeitgeber:innen habt außerdem Ansprech- und Verhandlungspartner:innen, mit denen ihr die jeweiligen Aspekte besprechen und diskutieren könnt. Denn auch ihr könnt eure Angelegenheiten mit dem Betriebsrat besprechen, welcher diese dann an die Mitarbeiter:innen weitergibt.
Was hat es mit dem Kündigungsschutz von Betriebsräten auf sich?
Betriebsräte vertreten die Interessen der Arbeitnehmer:innen. Dadurch kann es vorkommen, dass gegen die aktuellen Führungskräfte vorgegangen wird. Um das Amt ohne Angst vor einer Kündigung gewissenhaft ausüben zu können, gibt es einen besonderen Kündigungsschutz(KSchG) für Betriebsräte. Demnach sind sie neben dem einfachen Kündigungsschutz, den alle Arbeitnehmer:innen genießen, noch stärker geschützt.
Außerdem gibt es auch einen Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlkandidat:innen (§ 15 Abs. 3 KSchG) und einen Sonderkündigungsschutz für die Initiator:innen der Wahl nach § 15 Abs. 3a und 3b KSchG.
Dieser besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder unterliegt folgenden Regelungen:
- Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds ist nicht möglich.
- Eine Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn ein schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt, der eine fristlose Kündigung nach sich zieht.
- Vor der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss der Betriebsrat zustimmen.
Der Kündigungsschutz gilt ab dem Beginn der Amtszeit. Die Amtszeit beginnt dabei mit der Bekanntgabe der Wahlergebnisse oder mit dem Ablauf der Amtszeit des vorherigen Betriebsrats. In der Regel dauert eine Amtszeit vier Jahre lang. Der besondere Kündigungsschutz endet mit dem Ablauf der Amtszeit. Dennoch gibt es noch einen nachwirkenden Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, die für ein Jahr nach Ende der Amtszeit gilt. Bei fristloser Kündigung ist jedoch keine Zustimmung des Betriebsrats mehr notwendig.
Eine fristlose Kündigung kann nur bestehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das geschieht bei schweren Verfehlungen der Arbeitnehmer:innen wie zum Beispiel:
- schwere Beleidigung oder Verletzung von Beschäftigten oder Vorgesetzten,
- Diebstahl,
- Betrug zu Lasten der Arbeitgeber:innen.
Wenn der Betriebsrat die erforderliche Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds ablehnt, kann das Mitglied nicht wirksam gekündigt werden. Arbeitgeber:innen können in diesem Fall eine Zustimmung des Arbeitsgerichts beantragen, welches die Entscheidung des Betriebsrats ersetzt.
Gibt es eine Ausnahme zum Kündigungsschutz für Betriebsräte?
Ausnahmen bestätigen wie bekannt die Regel. Auch beim Kündigungsschutz gibt es eine Ausnahme. Dabei handelt es sich um den Fall, dass ein Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillgelegt wird. Die ordentliche Kündigung von Arbeitnehmer:innen ist hierbei ausnahmsweise möglich. Arbeitgeber:innen müssen dafür keine Zustimmung des Betriebsrats einholen. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt jedoch weiterhin für alle Angestellten.
Wie hängt der Betriebsrat mit der Gefährdungsbeurteilung zusammen?
Zum einen ist der Betriebsrat dafür zuständig, zu überprüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist weiterhin eure Aufgabe als Arbeitgeber:innen, jedoch spielt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates eine wichtige Rolle dabei. Dabei geht es zum Beispiel um die Auswahl der Methoden zur Untersuchung der Arbeitsplätze im Unternehmen. Auch der Zeitablauf der Gefährdungsbeurteilung gehört zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Außerdem kann der Betriebsrat fordern, dass eine Gefahrenanalyse durchgeführt werden soll sowie die daraus folgenden Schutzmaßnahmen mitbestimmen.
Was hat der Betriebsrat mit dem Arbeitsschutz zu tun?
Der Betriebsrat hat auch im Arbeitsschutz eine wichtige Position. Bei der Vermeidung von berufsbedingten Krankheiten und Arbeitsunfällen kommt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zugute. Dieses Mitbestimmungsrecht wird durch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG geregelt. Demnach kann der Betriebsrat arbeitsschutztechnische Maßnahmen mitgestalten. Da es beim Betriebsrat um den Schutz der Arbeitnehmer:innen geht, soll er euch dabei unterstützen, Unfallquellen aufzudecken und Lösungen dafür zu suchen. Bei einem Arbeitsunfall muss der Betriebsrat auch die Unfallanzeige mit unterschreiben. Weiterhin ist der Betriebsrat zu informieren, wenn eine Sicherheitsschulung oder eine Betriebsbegehung durch die Berufsgenossenschaft durchgeführt wird.
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Beim Thema Betriebsrat gründen, können einige Fragen aufkommen. Um euch bei diesen und weiteren Fragen zum Arbeitsschutz behilflich zu sein, informieren wir euch in unserem Magazin über die wichtigsten Themen der Arbeitswelt. Um die Sicherheit eurer Mitarbeiter:innen nicht zu gefährden, müsst ihr Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen durchführen. Das geht auch online auf unserer Plattform! Findet jetzt das passende Angebot für euer Unternehmen.
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