Elterngeld digital Der Elterngeld-Antrag: Was ihr als Arbeitgeber:innen wissen müsst Autor: Hannah Yeboah
Der Elterngeld-Antrag ist wichtig, damit eure Mitarbeitenden auch bei eingeschränkter Berufstätigkeit genug Geld erhalten. Doch Elterngeld ist nicht gleich Elterngeld. Verschiedene Aspekte beeinflussen die Höhe und die Dauer, in der es ausgezahlt wird. Das Gehalt sowie die Anzahl der Kinder sind nur zwei der Faktoren. Wir klären euch über die gültigen Bestimmungen zum Elterngeld-Antrag auf.
Themen in diesem Beitrag
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- Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
- Dauerhafte Preisgarantie
Was versteht man unter Elterngeld?
Arbeitnehmende, die Eltern geworden und daher nicht erwerbstätig sind oder deren Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist, erhalten Basiselterngeld, umgangssprachlich auch Elterngeld genannt. Es dient dazu, die Eltern zu unterstützen und ihre Lebensgrundlage zu sichern. Das Elterngeld ist abhängig vom Nettoeinkommen der Arbeitnehmer:innen, was der Grund dafür ist, dass nicht jeder Anspruch darauf hat. Übrigens: Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Arbeitnehmende sollten den Elterngeld-Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes stellen. Rückwirkend kann er nämlich maximal für drei Lebensmonate ausgezahlt werden.
Welche Voraussetzungen müssen für den Elterngeld-Antrag erfüllt sein?
Damit Arbeitnehmende Anspruch auf Elterngeld haben und der Antrag genehmigt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Sie müssen:
- ihr Kind selbst betreuen und erziehen,
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder Aufenthaltsrecht für Deutschland besitzen,
- nicht erwerbstätig sein oder zumindest nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Wie bereits erwähnt, ist auch die Höhe des Einkommens eines der entscheidenden Kriterien für den Erhalt des Elterngeldes. Das zu versteuernde Einkommen eurer Mitarbeitenden darf im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht über 250.000 Euro liegen. Betrachtet werden hier die letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Bei Elternpaaren ist das gemeinsame Einkommen von Bedeutung und darf 300.000 Euro nicht überschreiten.
Für wen bekommen Arbeitnehmer:innen Elterngeld?
Nicht nur für ihr leibliches Kind können Eltern das Elterngeld beantragen. Auch für Kinder der Ehefrau oder des Ehemannes haben sie Anspruch auf Elterngeld. Gleiches gilt für Adoptivkinder. Auch dann, wenn das Adoptionsverfahren noch läuft. Das Adoptivkind muss jedoch bereits in den Haushalt aufgenommen und jünger als acht Jahre sein.
Auch für Geschwister, Nichten, Neffen sowie für Enkelkinder und Urenkelkinder können Arbeitnehmende Elterngeld beantragen. Das gilt beispielsweise dann, wenn die Eltern des Kindes schwer krank, behindert oder verstorben sind. Um Elterngeld zu erhalten, ist es nicht relevant, ob ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind besitzt. In diesen Fällen benötigen sie jedoch die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Wie lange erhalten Arbeitnehmende Elterngeld?
Das Basiselterngeld wird Arbeitnehmer:innen mindestens zwei und maximal zwölf Monate lang ausgezahlt. Beantragen beide Elternteile Elterngeld, besteht die Möglichkeit, dass sie es untereinander aufteilen – insgesamt 14 Monate lang. Das ist dann der Fall, wenn mindestens ein Elternteil nach der Geburt für mindestens zwei Monate weniger Erwerbseinkommen hat als davor.
Sind eure Arbeitnehmenden alleinerziehend, stehen ihnen die zwölf Monate allein zur Verfügung. Auch sie können die zwei zusätzlichen Monate erhalten, wenn sie nach der Geburt für mindestens zwei Monate ein geringeres Einkommen haben als davor. Beide Elternteile müssen jedoch den Elterngeld-Antrag stellen.
Sind die ersten 14 Lebensmonate des Kindes um, haben Arbeitnehmende keinen Anspruch mehr auf Basiselterngeld. In diesen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen, auf die wir später noch einmal genauer zu sprechen kommen.
Wie viel Elterngeld erhalten Arbeitnehmer:innen?
- Wie hoch das Elterngeld für Arbeitnehmende ausfällt, hängt davon ab,
- wie hoch das Einkommen war, das sie bisher erhalten haben,
- wie viel Einkommen sie während der Elternzeit beziehen werden,
- ob sie Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beantragen,
- ob sie Mehrlinge (Zwillinge, Drilling etc.) bekommen,
- ob sie bereits weitere Kinder haben.
Seit dem 1. September 2021 ist die Höhe des Elterngeldes unabhängig davon, wie viele Zusatzleistungen, wie beispielsweise Kranken- oder Kurzarbeitergeld, Arbeitnehmende erhalten.
Aufschluss über die Höhe des Elterngeldes können Elterngeldrechner geben. Diese finden Arbeitnehmer:innen, neben anderen Websites, auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Auch für den Antrag selbst besteht übrigens die Möglichkeit, das Elterngeld digital zu beantragen.
Auch wenn die Höhe des Elterngeldes individuell ausfällt, gibt es einen Rahmen, an dem sich eure Mitarbeitende orientieren können: Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 und höchstens 1800 Euro. Die 300 Euro werden auch dann ausgezahlt, wenn Arbeitnehmende vor oder nach der Geburt kein Einkommen hatten.
Wie bereits erwähnt, besteht über das Basiselterngeld hinaus die Möglichkeit, ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus zu beantragen. Außerdem gibt es den sogenannten Mehrlingszuschlag und den Geschwisterbonus.
ElterngeldPlus
Das sogenannte ElterngeldPlus ermöglicht es Arbeitnehmenden, auch über den eigentlichen Zeitraum hinaus Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Genau genommen erhalten Eltern das ElterngeldPlus doppelt so lange wie das Basiselterngeld. Das ElterngeldPlus ist dabei halb so hoch wie das Basiselterngeld. Ein Monat Basiselterngeld entspricht also zwei Monaten ElterngeldPlus. Auch die Höhe des ElterngeldPlus richtet sich nach dem Einkommen der Arbeitnehmenden und liegt zwischen 150 und 900 Euro im Monat.
Partnerschaftbonus
Arbeitnehmer:innen haben die Chance, Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen, wenn sie innerhalb des Zeitraums gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Den Partnerschaftsbonus erhalten sie auch dann, wenn der Zeitraum des ElterngeldPlus bereits abgelaufen ist. Er kann für mindestens zwei und höchstens für vier Monate in Anspruch genommen werden. Auch dann, wenn die Eltern getrennt leben oder sie gemeinsam in Teilzeit gehen, gilt die Regelung. Auch der Partnerschaftsbonus beträgt pro Elternteil abhängig vom Einkommen 150 bis 900 Euro monatlich.
Mehrlingszuschlag und Geschwisterbonus: Was ist das?
Bekommen Arbeitnehmende Zwillinge, erhöht sich auch das Elterngeld. Sie erhalten einen Zuschlag von 300 Euro auf das Basiselterngeld oder von 150 Euro auf das ElterngeldPlus. Bei Drillingen verdoppelt er sich und bei Vierlingen verdreifacht er sich. Durch den Mehrlingszuschlag erhöht sich also der Mindest- sowie der Höchstbetrag des Elterngeldes.
Geschwisterbonus
Auch der Geschwisterbonus kann die Höhe des Elterngeldes beeinflussen. Wohnen im Haushalt eurer Angestellten mehrere Kinder, steigt die Höhe des Basiselterngeldes um 10 %, mindestens aber um 75 Euro im Monat. Beim ElterngeldPlus steigt er um 37,50 Euro. Ob Arbeitnehmende den Geschwisterbonus erhalten, ist unter anderem davon abhängig, wie alt ihre Kinder sind. Es muss mindestens ein weiteres Kind im Haushalt leben, das noch keine drei Jahre alt ist oder mindestens zwei weitere Kinder, die beide noch keine sechs Jahre alt sind. Gleiches gilt, wenn mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung im Haushalt lebt, welches noch keine 14 Jahre alt ist.
Auch mit dem Geschwisterbonus erhöhen sich also der Mindest- und der Höchstbetrag des Elterngeldes. Das Basiselterngeld beträgt demnach mindestens 375 Euro und höchstens 1980 Euro monatlich. Der Mindestbetrag des ElterngeldPlus liegt bei mindestens 187,50 Euro und höchstens bei 990 Euro im Monat.
Welche Rolle spielt ihr als Arbeitgebende beim Elterngeld-Antrag?
Bei der Beantragung von Elterngeld spielt ihr als Arbeitgebende keine direkte Rolle, da eure Mitarbeitenden den Antrag bei einer Elterngeldstelle stellen. Rund um das Thema Elterngeld spielen jedoch einige andere Faktoren eine Rolle, die euch als Arbeitgeber:innen betreffen. Immerhin kann dies unter anderem bedeuten, dass eure Mitarbeitenden eine Zeit lang ausfallen und nach dieser Zeit wieder ins Unternehmen und den Arbeitsalltag integriert werden müssen. Elterngeld und Elternzeit hängen also unmittelbar zusammen.
Für den Zeitraum und auch für die Zeit danach, gibt es aus Arbeitnehmersicht einiges zu beachten. In diesem Beitrag geht es darum, was es beim Antrag auf Elternzeit zu beachten gilt. Hier erfahrt ihr, wie der Wiedereinstieg nach der Elternzeit gelingt. Während ihr vom Elterngeld nicht direkt betroffen seid, müsst ihr beim Mutterschaftsgeld einen Arbeitgeberzuschuss leisten.
Was ist Mutterschaftsgeld?
Das Mutterschaftsgeld wird während des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gezahlt. Mütter erhalten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld kommt von der gesetzlichen Krankenkasse und beträgt höchstens 13 Euro pro Tag. Hier kommt ihr als Arbeitgeber:innen ins Spiel. Wie hoch der Arbeitgeberzuschuss ausfällt, wird individuell berechnet. Grundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor der Mutterschutzfrist. Die Differenz zum Nettogehalt, welches die Frau in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich verdient hat, wird von den Arbeitgebenden gezahlt. Privatversicherte Arbeitnehmer:innen erhalten vom Bundesversicherungsamt einmalig bis zu 210 Euro. Auch hier müsst ihr als Arbeitgebende der Arbeitnehmerin das Nettogehalt der letzten drei Monate abzüglich 13 Euro pro Arbeitstag auszahlen.
Ihr könnt euch den Zuschuss von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse erstattet Arbeitgebenden folgende Leistungen in vollem Umfang:
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld,
- Mutterschutzlohn,
- Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, die auf den Mutterschutzlohn entfallen.
Es ist Arbeitnehmer:innen übrigens nicht möglich, Elterngeld und Mutterschaftsgeld gleichzeitig zu beziehen. Vielmehr wird das Mutterschaftsgeld vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Sind die 14 Wochen, in der das Mutterschaftsgeld ausgezahlt wird, vergangen, kann noch für maximal 10,5 Monate Elterngeld bezogen werden.
Die Arbeitssicherheit Sofort unterstützt
Wenn es um Arbeitsschutz oder arbeitsrechtliche Themen geht, ist die Arbeitssicherheit Sofort für euch da. Wir unterstützen euch unter anderem bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Eine davon ist die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Diese und weitere sowie nötige Unterweisungen findet ihr auf unserer Webplattform SMART CAMPUS. Wir freuen uns auf eure Anfrage.
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