Mobiles Arbeiten oder Telearbeit? Mobiles Arbeiten und Telearbeit – kennt ihr die Unterschiede und Gemeinsamkeiten? Autor: Hannah Yeboah
Immer häufiger werden Arbeitsplätze vom Büro in die eigenen vier Wände verlegt. Doch bevor der Arbeitnehmende seine Tätigkeit am neuen Arbeitsplatz beginnen kann, müsst ihr als Arbeitgebender eure Fürsorgepflicht erfüllen und für die Sicherheit und die Gesundheit eurer Mitarbeitenden sorgen. Je nachdem, ob es sich bei der Tätigkeit um mobiles Arbeiten oder um Telearbeit handelt, variieren diese Pflichten. Hier erfahrt ihr, welche gesetzlichen Vorschriften für welchen Fall gelten.
Themen in diesem Beitrag
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- Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
- Dauerhafte Preisgarantie
Was ist Telearbeit?
Der Begriff “Telearbeit” wurde erstmals im Jahr 2016 von der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Bei der Telearbeit arbeiten die Mitarbeitenden eines Unternehmens regelmäßig an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich.
Was bedeutet mobiles Arbeiten?
Im Gegensatz zur Telearbeit besitzen Arbeitnehmende im Falle mobilen Arbeitens keinen fest eingerichteten Arbeitsplatz im heimischen Büro. Arbeitnehmende können ihre Tätigkeit bei dieser Arbeitsform auch von anderen Orten aus verrichten. Diese Orte können ein Café, ein Hotelzimmer oder die Bahn darstellen.
Was ist also der Unterschied zwischen Telearbeit und Homeoffice?
Immer öfter werden die Begriffe Homeoffice und Telearbeit gleichgesetzt. Dies ist jedoch nicht ganz korrekt. Unter Homeoffice versteht sich das gelegentliche Arbeiten außerhalb des Gebäudes des Unternehmens. In der Novelle der Arbeitsstättenverordnung aus dem Jahr 2016 wurde festgelegt, dass die Erwartungen an die Sicherheitsstandards, wie beispielsweise dem ergonomischen Arbeitsplatz, im Falle von Homeoffice weniger streng sind als bei der Telearbeit.
Welche gesundheitlichen Risiken bergen Telearbeit und mobiles Arbeiten?
Da die Tätigkeiten eurer Angestellten hauptsächlich mit Blick auf den Bildschirm stattfinden, birgt die Arbeit insbesondere Risiken für die Augen. Seltene Blickwechsel sowie schlechte Lichtverhältnisse können die Augen stark beanspruchen und überlasten. Das ständige Sitzen in einer oft ungesunden Haltung kann zudem Nacken und Rücken belasten. Auch psychische Belastungen sind während Telearbeit und mobiler Arbeit nicht zu unterschätzen. Oft mangelt es an Austausch mit Kolleg:innen sowie fehlender Trennung von Privat- und Berufsleben. Ebenso können durch defekte oder falsch verwendete technische Mittel Gefahren ausgehen. Eine ausführliche Abhandlung der Gefahren im Homeoffice findet ihr in diesem Artikel.
Rechtliche Grundlagen für Telearbeit
Telearbeit ist durch das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz sowie die Arbeitsstättenverordnung geregelt. Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes besteht für den Arbeitgebenden die Pflicht zur gefahrfreien Gestaltung der Arbeitsplätze seiner Angestellten und dementsprechend auch im Falle von Telearbeit.
Arbeitgebende haben nur begrenzte Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung der Beschäftigten in deren Privatbereich zu beeinflussen. Der Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung in Bezug auf Telearbeit beschränkt sich daher auf die Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze.
Beim Blick in die Arbeitsstättenverordnung werden § 3 und § 6 sowie der Anhang Nr. 6 relevant. § 3 beinhaltet das Thema „Gefährdungsbeurteilung“. Diese kann entweder nach Zustimmung des Arbeitnehmenden über eine Besichtigung des häuslichen Arbeitsplatzes oder über eine konkrete Erfragung der häuslichen Umstände bei dem Beschäftigten erfolgen.
§ 6 der Arbeitsstättenverordnung behandelt die Unterweisung. Der Arbeitgebende ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmenden anhand der Gefährdungsbeurteilung ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen. Anhang Nr. 6 dreht sich um die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze.
Einrichtung des Telearbeitsplatzes
Ihr als Arbeitgebende habt die Aufgabe, für die richtige Ausstattung des Telearbeitsplatzes zu sorgen. Dazu gehören beispielsweise ein Schreibtisch und Bürostuhl sowie die nötige technische Ausstattung. Idealerweise ist der Telearbeitsplatz vergleichbar gestaltet und eingerichtet wie ein Bildschirmarbeitsplatz in eurem Unternehmen. Für die korrekte Einrichtung könnt ihr selbst Sorge tragen oder eure Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) damit beauftragen.
Laut § 2 der Arbeitsstättenverordnung ist ein Telearbeitsplatz erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgebende und Beschäftigte die Arbeitsbedingungen dazu vertraglich festgehalten haben. Unter Arbeitsbedingungen fallen die wöchentliche Arbeitszeit, die Dauer der Einrichtung sowie die Ausstattung, die für den Telearbeitsplatz benötigt wird.
Was muss die Gefährdungsbeurteilung Telearbeit abdecken?
Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, alle potenziellen Gefahren am Arbeitsplatz frühzeitig zu erkennen und entsprechende Verbesserungsmaßnahmen zu treffen. In diesem Beitrag wird ausführlich auf das Thema eingegangen. Die Gefährdungsbeurteilung Telearbeit muss zusätzlich die physischen und psychischen Belastungen sowie die Belastungen der Augen und die Gefährdung des Sehvermögens der Angestellten behandeln.
Der Arbeitgebende hat dabei außerdem die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Er hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird und muss sich entsprechend beraten lassen, wenn er selbst nicht über die nötigen Kenntnisse verfügt.
Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden. Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgebende im Anschluss entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Für die Telearbeit gilt nach der Arbeitsstättenverordnung, dass lediglich die erstmalige Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes einer Gefährdungsprognose zu unterziehen ist.
Was muss eine Unterweisung zum Telearbeitsplatz beinhalten?
Der Arbeitgebende hat nach § 6 der Arbeitsstättenverordnung drei Pflichtunterweisungen zu den Themen Arbeitssicherheit, Erste Hilfe und Brandschutz vorzunehmen. Hinzu kommt eine Belehrung über Datenschutz, wenn mit Kundendaten gearbeitet wird sowie präventive Unterweisungen zur Gesundheit wie beispielsweise die Vorbeugung psychischer Belastungen.
Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und mindestens jährlich wiederholt werden. Sie muss auch dann erneut vorgenommen werden, wenn sich die Tätigkeit, die Arbeitsorganisation, die Arbeitsverfahren oder die Einrichtung der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.
Was hat es mit der Arbeitsstättenverordnung für Bildschirmarbeitsplätze auf sich?
Für die Telearbeit ist der Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung für Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirme relevant. Dieser beinhaltet die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze und deren Benutzerfreundlichkeit sowie allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte. Außerdem werden weitere, spezielle Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen abgehandelt. Auch die Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen werden definiert. In diesem Beitrag wird der Anhang Nr.6 der Arbeitsstättenverordnung näher beleuchtet.
Rechtliche Grundlagen für mobiles Arbeiten
Dem Arbeitgebenden wäre es im Falle mobiler Arbeit nicht möglich, für die Sicherheit an jedem potenziellen Arbeitsort seiner Beschäftigten zu sorgen. Daher unterliegt die mobile Arbeit im Gegensatz zur Telearbeit nicht der Arbeitsstättenverordnung, sondern lediglich dem Arbeitsschutzgesetz. Das Arbeitszeitgesetz gilt aber auch für die mobile Arbeit.
Da § 3 des Arbeitsschutzgesetzes die allgemeine Pflicht zur gefahrfreien Gestaltung des Arbeitsplatzes festlegt, gilt dies auch für die mobile Arbeit. Auch bei mobiler Arbeit hat der Arbeitgebende also gewisse Schutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten. Er hat die Arbeit so zu gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden und die verbleibenden Risiken so gering wie möglich gehalten werden. Um das Gefährdungspotenzial zu minimieren, muss auch im Falle mobiler Arbeit nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Außerdem wird hier § 12 des Arbeitsschutzgesetzes interessant, da dieser die Unterweisung der Beschäftigten behandelt.
Was muss eine Gefährdungsbeurteilung bei mobiler Arbeit beinhalten?
Genau wie im Falle der Telearbeit, kann auch bei mobiler Arbeit aus der Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes eine Gefahr ausgehen. Gefährdungen können aus der Einrichtung des Arbeitsplatzes, aus physikalischen, chemischen oder biologischen Einwirkungen sowie aus der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln hervorgehen. Gerade bei der mobilen Arbeit sind auch psychische Belastung durch Isolation nicht zu unterschätzen.
Die Gefährdungsbeurteilung zur mobilen Arbeit beinhaltet Gestaltungsempfehlungen zum Arbeitsplatz. Unterschieden wird zwischen der mobilen Arbeit zu Hause und mobiler Arbeit an nicht festgelegten Arbeitsorten. Außerdem werden datenschutzrechtliche Anforderungen an mobile Arbeit festgehalten. Mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung deckt ihr alle Sicherheitsvorkehrungen von der passenden Bildschirmeinstellung bis hin zur korrekten Tastatur ab. In diesem Beitrag wird detailliert auf die Anforderungen an einen mobilen Arbeitsplatz eingegangen.
Worüber muss ich meine Mitarbeitenden im Falle mobiler Arbeit unterweisen?
Genau wie im Falle der Telearbeit muss auch bei der mobilen Arbeit für eine Unterweisung gesorgt werden. Die Unterweisung umfasst Anweisungen, die auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich ausgerichtet sind. Sie muss vollzogen werden, bevor der Arbeitnehmende seine Tätigkeit antritt und wiederholt werden, wenn eine Veränderung im Aufgabenbereich vorgenommen wird oder neue Arbeitsmittel und Technologien eingeführt werden. Mitarbeitende müssen über den sachgemäßen Aufbau des Arbeitsplatzes, die korrekte Verwendung von Arbeitsgeräten sowie zu den Arbeitszeiten aufgeklärt werden.
Worauf muss ich bezüglich des Arbeitszeitgesetzes achten?
Sowohl für das mobile Arbeiten als auch für die Telearbeit gilt das Arbeitszeitgesetz. Dieses besagt, dass die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten, jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, wenn innerhalb von sechs Monaten oder von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Auch Regelungen zur Mehrarbeit gelten während des mobilen Arbeitens sowie der Telearbeit und müssen erfasst werden. Da dies dem Arbeitgebenden jedoch in den meisten Fällen nicht möglich sein wird, wenn seine Beschäftigten ihre Arbeit außerhalb des Büros des Unternehmens verrichten, dürfen die Arbeitnehmenden die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit Online mit Zeiterfassungs-Software selbst vornehmen.
Auch während mobiler Arbeit und Telearbeit sowie im Homeoffice muss die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden unterbrochen werden. Bei Arbeitszeiten von bis zu neun Stunden muss diese Pause 45 Minuten betragen. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Auch während der Telearbeit und der mobilen Arbeit dürfen Arbeitnehmende nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Auch gilt, dass zwischen dem Feierabend und der Neuaufnahme der Arbeit mindestens elf Stunden liegen müssen. In dieser Zeit darf er zu keiner Arbeitsleistung herangezogen werden. Ihr als Arbeitgeber seid verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Regelungen eingehalten werden.
Auf einen Blick
Einmal den Durchblick über die Regelungen zur Telearbeit und zur mobilen Arbeit bekommen, erscheint das Ganze nicht mehr so kompliziert wie es anfangs scheint. Zu guter Letzt noch einmal eine knappe Zusammenfassung der geltenden Regeln und der dazugehörigen Paragraphen:
Die Telearbeit unterliegt neben dem Arbeitsschutzgesetz der Arbeitsstättenverordnung. § 3 der Arbeitsstättenverordnung behandelt die Gefährdungsbeurteilung und § 6 die Unterweisung der Beschäftigten. Anhang Nr. 6 beinhaltet die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Diese ist lediglich für die Telearbeit relevant.
Fällt die Tätigkeit eurer Angestellten unter mobiles Arbeiten, ist das Arbeitsschutzgesetz für euch relevant. § 5 bezieht sich auf die Gefährdungsbeurteilung, die auch im Falle mobiler Arbeit durchgeführt werden muss. § 12 behandelt die nötige Unterweisung. Das Arbeitszeitgesetz gilt für beide Arbeitsformen gleichermaßen.
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Beitragsbild: © Shutterstock, Jacob Lund