Winterdienst für Unternehmen Sicherheit bei Eis und Schnee: Räum- und Streupflicht
Mit den ersten Schneeflocken kommt nicht nur die Freude über die weiße Winterpracht. Auch die Verantwortung für den Winterdienst auf dem eigenen Betriebsgelände rutscht in den Fokus. Damit auf eurem Betriebsgelände niemand ins Rutschen gerät, wird der Winterdienst von euch nicht nur gefordert, sondern ist gesetzlich verpflichtend. Als Unternehmer:in seid ihr für die Organisation und Ausführung der Räum- und Streupflichten verantwortlich. Und jedes Jahr stellt sich die gleiche Frage: Wo und wann muss geräumt und gestreut werden? Besteht vielleicht sogar die Möglichkeit, dass jemand anderes diese Aufgabe für euch übernimmt? In unserem Beitrag klären wir euch auf.
Themen in diesem Beitrag:
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Was versteht man unter Räum- und Streupflicht?
Bei der Räum- und Streupflicht handelt es sich um eine Verkehrssicherungspflicht. Diese ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwendung von Gefahrenquellen. Das bedeutet für euch: Wenn ihr eine Gefahrenquelle schafft oder aufrechterhaltet, seid ihr dazu verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schaden zu bewahren. Im Winter heißt das, das Betriebsgelände von Schnee und Eis zu befreien, um potenziellen Unfällen entgegenzuwirken.
Doch was passiert, wenn ihr euch nicht an diese Verpflichtung halten solltet, sie vergesst oder sie mangelhaft ausführt? Wird die Verkehrssicherungspflicht missachtet, drohen bei einem Unfall Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Diese Haftungsrisiken beugt ihr vor, indem ihr dafür Sorge tragt, dass der Räum- und Streupflicht nachgekommen wird.
Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für den Winterdienst in Betrieben?
Die Verpflichtung für euer Unternehmen einen Winterdienst zu gewährleisten, gründet sich auf mehreren gesetzlichen Vorschriften. Folgende Vorschriften und Gesetzestexte verpflichten euch als Unternehmer:in zu Räum- und Streuarbeiten:
- § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Die Verkehrssicherungspflicht ergibt sich vorwiegend aus dem § 823 BGB. Als Grundstückseigentümer:in seid ihr verpflichtet, mögliche Gefährdungen zu beseitigen. Dazu gehören auch schneebedeckte und vereiste Wege. Ein Unterlassen führt zu Schadensersatzansprüchen.
- Landesstraßengesetze der Bundesländer und Gemeindesatzungen: In vielen Landesstraßengesetzen findet sich ein eigener Paragraf über den Winterdienst. Die Gemeinden sind in der Pflicht, die Straßen und Wege von Schnee und Eis freizuhalten. Sie können die Verantwortung jedoch an die Grundstückseigentümer:innen weitergeben, wovon üblicherweise auch Gebrauch gemacht wird.
- Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz (GG): Darin heißt es: “Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.” In Verbindung mit dem BGB gilt, dass ihr als Grundstückseigentümer:innen haftbar seid, wenn sich auf dem Fußweg vor eurem Grundstück ein Unfall ereignet.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift1): Als Arbeitgeber:innen besitzt ihr gegenüber euren Arbeitnehmer:innen eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass ihr euren Arbeitskräften keine unnötigen Gefahren, wie Schnee und Glatteis, zumuten dürft.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Zeiten für das Räumen und Streuen sind in der jeweiligen Satzung der Stadt oder der Gemeinde, in der sich euer Unternehmen befindet, geregelt. Für Betriebe können jedoch abweichende Bestimmungen Anwendung finden, die für euch zu beachten sind.
Folgend findet ihr zeitliche Regelungen für die Räum- und Streupflicht:
- Allgemeine Räum- und Streupflicht: Diese gilt zwischen 7 und 20 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall bzw. Glätte, seid ihr dazu verpflichtet, mehrmals täglich zu räumen und zu streuen.
- Spezielle Regelungen für Unternehmen: Zusätzlich zur 7 bis 20 Uhr-Regelung richten sich die Räum- und Streuzeiten nach den Betriebszeiten und -abläufen eures Unternehmens. Es gilt: Eine Stunde vor Betriebsbeginn sollte mit dem Räumen und Streuen begonnen werden, damit das Streumittel bis zum Betriebsbeginn wirken kann. Wenn Lieferungen vor Betriebsbeginn eintreffen, müsst ihr gewährleisten, dass die Räumung vorher erfolgt. Auf diese Weise bewahrt ihr eure Lieferant:innen vor möglichen Schäden, beim Eintreffen auf eurem Gelände. Gleiches gilt auch für Betriebsende. Ihr habt als Arbeitgebende zu gewährleisten, dass eure Mitarbeiter:innen ohne Schaden vom Gelände gehen können.
- Regelungen für die Zeit nach Betriebsende: Bei Schnee, der nach 20 Uhr oder nach Betriebsende fällt, ist die Räumung am nächsten Morgen bis 7 Uhr durchzuführen. Im Falle eines Sonn- und Feiertages sollte dies bis 9 Uhr geschehen.
- Räum- und Streupflicht bei Schließzeiten: Auch zu Zeiten von Schließungen, beispielsweise aufgrund von Betriebsurlaub, gilt für euch die Räum- und Streupflicht. Die an euer Betriebsgelände angrenzenden Gehwege müssen auch dann unfallfrei nutzbar sein.
Wo solltet ihr räumen und streuen?
Als Unternehmer:in seid ihr dazu verpflichtet, euren Mitarbeiter:innen, Kund:innen, Lieferant:innen und allen anderen Personen, die euer Betriebsgelände betreten müssen, einen ungefährdeten und schadensfreien Zutritt auf euer Betriebsgelände und in eure Gebäude zu gewährleisten. Berücksichtigt bei der Einhaltung eurer Räum- und Streupflicht daher, dass vor allem Parkflächen sowie Fahr- und Gehwege schnee- und eisfrei sind, um eine gefahrlose Benutzung garantieren zu können.
Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Wege liegt in der Regel bei den Gemeinden und Städten. Über ihre Satzung übertragen sie diese Pflicht jedoch häufig an die Anlieger:innen. So kann es sein, dass euer Unternehmen verpflichtet ist, die an euer Grundstück angrenzenden Fußwege zu räumen.
Keine Sorge, auch wenn ihr als Unternehmer:innen in Sachen Winterdienst höhere Anforderungen erfüllen müsst als private Grundstückseigentümer:innen: Für Geschäftsführer:innen gilt dabei natürlich immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit.
Hinweise auf besondere Gefahrenstellen
Wenn ihr besondere Gefahrenstellen auf eurem Gelände kennt, könnt ihr mit entsprechenden Hinweisschildern dafür sorgen, dass Mitarbeiter:innen und Besucher:innen besser und früher darauf aufmerksam werden. Leider ist zu beobachten, dass es immer wieder Betriebe gibt, die diese Schilder nutzen, um sich der Verantwortung des Winterdienstes zu entziehen. Seid euch daher bewusst, dass Warnschilder selbstverständlich kein Ersatz für die Ausführung eurer Räum- und Streupflicht sind.
Wer führt den Winterdienst auf dem Betriebsgelände aus?
Ihr seid als Arbeitgeber:innen dazu verpflichtet, euch um den Winterdienst zu kümmern, aber wer führt diesen aus? Für die Beauftragung eines Winterdienstes stehen euch mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise könnt ihr die Pflichterfüllung intern organisieren oder ihr beauftragt einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst. Je nachdem wie ihr euch entscheidet, sind zahlreiche Punkte zu beachten.
Was müsst ihr beachten, wenn ihr die Räum- und Streupflichten betriebsintern regelt?
Entscheidet ihr euch dafür, den Winterdienst betriebsintern zu organisieren und durchzuführen, gibt es eine Reihe an Aspekten, die es zu beachten gilt:
Klare Verteilung der Aufgaben und Materialien
Vorab solltet ihr euch darum kümmern, die jeweiligen Zuständigkeiten klar zu verteilen und zu definieren, zu welchen Zeitpunkten und an welchen Stellen geräumt und gestreut werden soll. Haltet diese Vereinbarungen am besten schriftlich fest. Wählt die Zeiten so aus, dass die Parkplätze und Verkehrswege vor Betriebsbeginn frei sind und bedenkt, dass bei anhaltendem Schnee oder Glätte der Winterdienst mehrmals täglich ausgeführt werden sollte.
Achtet darauf, dass die notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Mittel zum Räumen und Streuen den verantwortlichen Mitarbeiter:innen bereits vor dem kalendarischen Winteranfang zur Verfügung stehen und sie jederzeit Zugang zu diesen haben. Außerdem solltet ihr die Geräte vorab unbedingt auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigten immer wieder, dass so mancher von einem verfrühten Wintereinbruch überrascht wurde.
Folgende Materialien benötigt euer Unternehmen, um eurer Räum- und Streupflicht adäquat nachkommen zu können:
- Räumausrüstung, wie Schneeschaufeln und –schieber oder fahrbare Schneefräsen
- Gerätschaften und Mittel zum Streuen, wie unter anderem Streuwagen und Streugutbehälter inklusive Streugut
- Ggf. Hinweisschilder
Fürsorgepflicht als Arbeitgeber:innen beim Winterdienst
Das Nachkommen der Räum- und Streupflicht ist nicht frei von Gefahrenquellen, die ihr unbedingt vorbeugen solltet. Als Arbeitgeber:in habt ihr eine Fürsorgepflicht gegenüber euren Arbeitnehmer:innen. Das bedeutet, dass ihr dafür zu sorgen habt, dass eure Mitarbeiter:innen bei der Ausübung des Winterdienstes ebenso geschützt sind wie bei ihren regulären Tätigkeiten im Betrieb.
Ihr solltet eure Mitarbeitenden während des Winterdienstes vor Witterungseinflüssen schützen. Dafür stellt ihr euren Mitarbeiter:innen am besten entsprechend warme und reflektierende Schutzkleidung und geeignetes Schuhwerk zur Verfügung. Auch Rückzugsmöglichkeiten zum Aufwärmen und Trocknen der Kleidung sollten gegeben sein.
Folgende Risikogruppen sollten nicht für den betriebsinternen Winterdienst eingesetzt werden:
- Schwangere
- Gesundheitlich eingeschränkte Personen
Vorbeugung von Gefahren durch sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln und Gefahrenunterweisung
Damit die Durchführung des Winterdienstes nicht selbst zu einer Gefahrenquelle wird, ist es neben dem Schutz vor Kälte und Glätte unerlässlich, dass die zuständigen Mitarbeiter:innen ausreichend im Umgang mit den Räum- und Streugeräten geschult werden. Dies gilt insbesondere für die Bedienung von fahrbaren Schneefräsen. Diese gelten als Arbeitsmittel gemäß der Betriebssicherheitsverordnung. Das bedeutet für euch, sie sind zu prüfen und von zuvor eingewiesenen Mitarbeiter:innen sicher zu führen.
Nicht nur Glätte und Schnee am Boden des Betriebsgeländes können für eure Mitarbeiter:innen eine Gefährdung beim Verrichten des Winterdienstes darstellen. Spezielle Vorsichtsmaßnahmen sind auch bei der Schneeräumung auf Flachdächern zu beachten, die nur nach gründlicher Einweisung, Vorbereitung und den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden sollte. Aufgrund zahlreicher Stolperfallen und rutschigen Untergrundes, besteht hier eine erhöhte Absturzgefahr, die es zu vermeiden gilt.
Was müsst ihr beachten, wenn ihr externe Dienstleister:innen für den Winterdienst beauftragt?
Für euren Betrieb kann es mit zahlreichen Vorteilen verbunden sein, wenn ihr für die Durchführung des Winterdienstes auf externe Dienstleister:innen zurückgreift. Die Auslagerung des Winterdienstes bringt unter anderem erhebliche Einsparungen zeitlicher und personeller Ressourcen mit sich. Darüber hinaus könnt ihr auf diese Weise sicherstellen, dass der Dienst ordnungsgemäß ausgeführt wird.
Dennoch ist von blindem Vertrauen abzuraten. Es empfiehlt sich, dass ihr zumindest in unregelmäßigen Abständen überprüft, ob und nach welchem Standard der Winterdienst ausgeführt wurde. Letztendlich verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung der Räum- und Streupflicht bei euch, sodass eine sofortige Reaktion eurerseits auf Nachlässigkeiten des beauftragten Dienstleisters zwingend erforderlich ist, um Risiken und Gefahren zu beseitigen.
Um bereits im Vorfeld Unstimmigkeiten auszuschließen, empfiehlt es sich schriftlich festzuhalten, wo und wann genau geräumt und gestreut werden soll. Auch hier sind die Zeiten so zu wählen, dass die zu räumenden Flächen vor Betriebsbeginn frei sind. Da Schneefall oder Eisregen auch außerhalb der vereinbarten Zeiträume auftreten können, sollte der oder die Dienstleister:in bei Erfordernis auch zwischen den festgelegten Zeitpunkten tätig werden können.
Ihr solltet euch ebenso überlegen, ob die Räum- und Streugeräte sowie das Streugut durch euren eigenen Betrieb oder durch die beauftragte Dienstleistungsfirma gestellt werden sollen. Auch bei externer Bereitstellung empfehlen wir euch, einen Vorrat an Räum- und Streugeräten und Streumitteln im eigenen Betrieb zu deponieren.
Welche Streumittel dürfen verwendet werden?
Prinzipiell existieren zwei Arten von Streumitteln, auf die ihr im Rahmen des Winterdienstes zurückgreifen könnt:
- Tauende Streumittel, wie zum Beispiel Streusalz sorgen dafür, dass Schnee und Eis schmelzen.
- Abstumpfende Streumittel, wie zum Beispiel Splitt oder Granulat, steigern die Reibung auf den Wegen und erhöhen die Griffigkeit.
Grundsätzlich habt ihr als Geschäftsführer:in die freie Wahl, welches Streumittel ihr verwendet. Bei der Auswahl solltet ihr jedoch beachten, dass es für bestimmte Streumittel strenge Auflagen und sogar Verbote gibt, da sie ökologisch schädlich wirken können. Tauende Streumittel, wie das bekannte Streusalz, können zu Verunreinigungen des Grundwassers oder schwerwiegende Schäden an Pflanzen und Tieren führen. Darüber hinaus begünstigen sie die Korrosion von Infrastruktur und Fahrzeugen.
In seltenen, gut begründeten Ausnahmefällen ist das Streuen von tauenden Streumitteln bei Eis- und Schneeglätte an Haltestellen, Treppen und Steigungen von mehr als 10 % zulässig, wenn die Verkehrssicherheit in anderer Weise nicht gewährleistet werden kann. Dies ist jedoch ausschließlich im Gemisch mit abstumpfenden Streumitteln und einem maximalen Streusalzanteil von 25 Prozent erlaubt. Sollte es tatsächlich zum Einsatz von auftauenden Streumitteln kommen, empfiehlt es sich für euch, schriftlich festzuhalten, warum ihr dies getan habt. So habt ihr bei einer Kontrolle durch die Gemeinde einen Nachweis. Allerdings gilt diese Ausnahmeregelung nicht in allen Gemeinden gleichermaßen. Deshalb ist es unerlässlich, euch vorab bei eurer zuständigen Gemeinde oder Stadt zu erkundigen.
Damit ihr die beschriebenen Schäden vermeidet, solltet ihr bei Glätte nur nachhaltig abstumpfende Streumittel in ausreichender Menge auf die Gehwege streuen. Eure Auswahl sollte daher bestenfalls auf Splitt, Sand, Asche oder Granulat fallen. Allerdings ist beim Streuen immer darauf zu achten, auf welchen Untergrund gestreut werden soll. So kann Asche beispielsweise zu Verfärbungen auf hellen Steinplatten führen. Verzichten solltet ihr darüber hinaus auf Hobelspäne, da sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und anschließend gefrieren können. Somit sind sie als Streumittel unbrauchbar.
In jedem Fall empfiehlt es sich, direkt bei der Gemeinde oder Stadt nachzufragen, welche Streumittel inwieweit zugelassen sind, damit ihr auf der sicheren Seite seid.
Was tun, wenn trotz Winterdienst etwas passiert?
Erleidet dein:e Mitarbeiter:in auf dem Betriebsgelände einen Unfall trotz der ordnungsgemäßen Umsetzung des Winterdienstes, liegt ein Arbeitsunfall vor. In diesem Fall schützt euch als Arbeitgeber:innen die Haftungsablösung der Unfallversicherung vor möglichen Ansprüchen. Verunfallen Kund:innen, Lieferant:innen oder andere Besucher:innen auf deinem Betriebsgelände, weil ihr eure Räum- und Streupflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habt, können Schadensersatzforderungen der geschädigten Person gegen euer Unternehmen geltend gemacht werden. Im schlimmsten Fall können auch strafrechtliche Schritte eingeleitet werden, zum Beispiel aufgrund einer fahrlässigen Körperverletzung.
Dies gilt übrigens auch für Unfälle auf öffentlichen Gehwegen, für deren Räumung ihr als Anlieger:innen verpflichtet seid.
Für euch als Arbeitgeber:in besteht bei jedem Unfall Dokumentationspflicht. Dabei werden die wichtigsten Fragen beantwortet:
- Was ist passiert?
- Wie waren die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls?
- Wer war am Unfall beteiligt?
- Gab es Zeugen?
- Welche Erste-Hilfe-Maßnahmen wurden ergriffen?
Diese Angaben sind später für die Versicherungen relevant. Außerdem muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden können, dass der Winterdienst ordnungsgemäß und sicher durchgeführt wurde.
Sicher durch den Winter mit der Arbeitssicherheit sofort
Die körperliche Unversehrtheit eurer Mitarbeiter:innen ist wesentlich für euer Unternehmen. Im Winter kann das Betriebsgelände insbesondere bei Eisglätte und Schnee zur Gefahrenquelle werden. Besonders die betriebsinterne Durchführung der Räum- und Streupflicht birgt zahlreiche potenzielle Risiken für die zuständigen Mitarbeiter:innen. Als Arbeitgeber:in liegt die Verantwortung über den Arbeitsschutz auch während des Winterdienstes bei euch.
Gerne helfen wir von der Arbeitssicherheit Sofort euch dabei, Lösungen für effektiven Arbeitsschutz und umfassende Arbeitssicherheit in eurem Unternehmen zu entwickeln. Wir beraten euch hinsichtlich hilfreicher Maßnahmen zur rechtskonformen Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzes.
Zudem unterstützen wir euch mit einer Gefährdungsbeurteilung, die gewährleistet, dass ihr aller relevanten rechtlichen Vorgaben einhaltet und euren Mitarbeiter:innen einen optimalen und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsschutz bietet. Wir freuen uns auf eure Anfrage!
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