Arbeitswelt: Elternzeit-Antrag Was ihr beim Antrag auf Elternzeit beachten müsst Autor: Gero Appel
Laut dem Bundesministerium für Familie ist die Elternzeit eine verpflichtende Familienleistung und Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Dennoch gibt es für den Antrag auf Elternzeit einige Regeln, die eingehalten werden müssen. In diesem Beitrag sehen wir uns alles rund um die Elternzeit an und verraten euch, worauf Arbeitnehmer:innen und Arbeitgebende achten müssen.
Themen in diesem Beitrag
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- Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
- Dauerhafte Preisgarantie
Was genau ist Elternzeit?
Wie bereits eingangs erwähnt ist die Elternzeit eine berufliche Auszeit für selbsterziehende Eltern. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine vollständige und unbezahlte Freistellung vom aktuellen Beruf. Aber nur unbezahlt von eurer Seite als Arbeitgebende aus. Die Bezahlung eines Teilgehalts übernimmt für eine gewisse Zeit der Staat in Form von Elterngeld. Meistens wird dieses für zwölf Monate gezahlt.
Da das Anrecht auf Elternzeit gesetzlich geregelt ist, dürft ihr als Arbeitgeber:innen einen korrekt gestellten Antrag auf Elternzeit nicht ablehnen. Wie dieser auszusehen hat, dazu kommen wir gleich. Auch das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen, sofern es nicht vonseiten des Arbeitnehmenden aufgelöst wird. Läuft die Elternzeit aus, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zum früheren Arbeitsverhältnis. Bei Wiederantritt treten die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen wieder in Kraft.
Wird die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beantragt, gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Dieser tritt ab Antragstellung, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, in Kraft. Dasselbe gilt für eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr, ab der Anmeldung, aber frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nur bei besonderen Ausnahmefällen kann das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber:innenseite gekündigt werden. In diesen Fällen entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. In jedem Fall endet der Kündigungsschutz mit Ablauf der Elternzeit.
Wer kann Elternzeit beantragen?
Mitarbeitende können unter den Voraussetzungen von § 15 BEEG Elternzeit beantragen. Beide Elternteile sind dabei grundsätzlich zur Elternzeit berechtigt. Sollte es sich bei einem der Elternteile um Minderjährige handeln, dürfen an ihrer Stelle die Großeltern Elternzeit beantragen.
Der Antrag auf Elternzeit ist dabei auch unabhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses. Elternzeit steht sowohl Arbeitnehmenden als auch Auszubildenden zu. Ob Heimarbeitende, Vollzeit oder Teilzeit – auch das Arbeitspensum ist irrelevant. Einzige Voraussetzung zur Berechtigung: Wer Elternzeit beantragt muss ein familienrechtliches Verhältnis haben und mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Wie lange darf Elternzeit beantragt werden?
Grundsätzlich hat jedes Elternteil einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Diese wurde als notwendig erachtet, um die Betreuung und Erziehung des Kindes zu gewährleisten. Sie ist ein Anspruch der Mitarbeitenden gegenüber euch als Arbeitgebenden. In dieser Zeit sind die Mitarbeiter:innen nicht verpflichtet zu arbeiten. Dennoch dürfen Elternteile, nach Absprache mit euch, in Teilzeit arbeiten. Mehr dazu weiter unten im Beitrag.
Bereits vor der Geburt wird die schwangere Arbeitnehmerin in den Mutterschutz gehen. Die Zeit im Mutterschutz geht dabei von der Elternzeit ab und wird in die drei Jahre eingerechnet.
Wie lange geht der Mutterschutz?
Seit 2018 gilt ein modernisiertes Mutterschutzgesetz, damit schwangere und stillende Frauen den bestmöglichen Gesundheitsschutz erhalten. Als Arbeitgeber:innen dürft ihr Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Sollte es sich um Zwillinge oder ein behindertes Kind handeln, erhöht sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Während des Mutterschutzes erhalten eure Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Die Höhe davon richtet sich nach ihrem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Mutterschutz. In Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Als Arbeitgeber:innen zahlt ihr die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn. Zusätzlich gelten Schwangere als besonders schutzbedürftig. Deswegen bedarf es einer Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz, um Schwangere optimal zu schützen.
Was ist die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz?
Bei der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz handelt es sich um eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung. Sie wird durchgeführt, da Schwangere als besonders schutzbedürftige Mitarbeitende gelten. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung werden die Arbeitsprozesse auf potenzielle Gefährdungen für Schwangere überprüft. Anschließend müssen Anpassungen und Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Mehr zum Thema Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz findet ihr hier.
Wo wird die Elternzeit beantragt?
Die Elternzeit wird immer beim Arbeitgebenden beantragt. Bei fristgerechter Abgabe des Antrags dürfen Arbeitgebende den Antrag nicht ablehnen. Gibt es keinen Arbeitgebenden, werden die Eltern auch nicht zur Elternzeit freigestellt. Da die Lohnzahlung vom Staat vom bisherigen Gehalt abhängt, fällt diese ebenfalls weg. Als Selbständige seid ihr eure eigenen Arbeitgeber:innen. Folglich müsst ihr keinen Antrag stellen. Was ihr dagegen beantragen solltet, ist das Elterngeld vom Staat – das erhaltet ihr nämlich auch als Selbstständige.
Elternzeit beantragen Frist: Bis wann muss die Elternzeit beantragt werden?
Der Antrag auf Elternzeit muss rechtzeitig gestellt werden, ansonsten ist er nicht gültig und darf von euch als Arbeitgebenden abgelehnt werden. Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit bei euch eingehen. Zusätzlich muss sich im Antrag bereits – auf zunächst zwei Jahre – verbindlich festgelegt werden, wie die Elternzeit ausgestaltet werden soll, fordert § 16 der BEEG.
Diese sieben Wochen gelten jedoch nur bei einem Antrag vor dem dritten Lebensjahr des Neugeborenen. Seit dem 01. Januar 2015 gilt nämlich: Auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr darf noch Elternzeit beantragt werden. In diesem Fall beträgt die Antragsfrist jedoch 13 Wochen.
Übrigens: Eure Mitarbeitenden dürfen im Antrag als Beginn der Elternzeit schreiben: ab Geburt des Kindes. In diesem Fall müssen sie euch das errechnete Geburtsdatum mitteilen. Dennoch beginnt die Elternzeit nicht zwingend zu diesem Datum. Wird das Kind erst später geboren, verschiebt sich der Beginn entsprechend. Bei einer früheren Geburt gilt das Gleiche. In keinem Fall kann die Elternzeit beginnen, bevor das Kind geboren wurde.
Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgebenden: schriftlich oder mündlich?
Wollen eure Mitarbeitenden einen Antrag auf Elternzeit stellen, ist dieser vor Beginn schriftlich bei euch als Arbeitgebenden einzureichen. Die Schriftform ist hierbei gesetzlich vorgeschrieben, eine mündliche Absprache oder ein E-Mail-Verkehr ist also nicht ausreichend. Neben der Schriftform muss der Antrag auch unterschrieben bei euch vorliegen, ansonsten ist er nicht gültig.
Elternzeit-Antrag-Muster: Wie sieht er aus?
Grundsätzlich reicht ein formloses Anschreiben, am besten als Einschreiben vom Mitarbeitenden an den Arbeitgebenden. Für einen korrekten Antrag auf Elternzeit müssen aber bestimmte Information enthalten sein. Diese beinhalten unter anderem das genaue Datum des Beginns sowie das Ende der Elternzeit. Beachtet hierbei: Wie bereits erwähnt kann die Elternzeit erst beginnen, wenn das Kind geboren wurde. Möchten eure Mitarbeitenden bereits vor der Geburt zuhause bleiben, müssen sie Urlaub nehmen oder eine Homeoffice-Vereinbarung mit euch als Arbeitgebenden treffen.
Der Antrag muss spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit bei euch als Arbeitgebenden vorliegen. Sollte in Teilzeit gearbeitet werden wollen, sollte sowohl die Stundenanzahl wie auch die gewünschten Arbeitszeiten angegeben werden. Wir haben für euch eine Checkliste mit allen wichtigen Punkten für einen vollständigen Elternzeit-Antrag:
Checkliste Schwangere Mitarbeiterin
Wie steht es um einen erneuten Elternzeit-Antrag?
Grundsätzlich sind eure Mitarbeitenden an den Beginn und das Ende der Elternzeit gebunden. Wird nun ein neuer Antrag eingereicht, etwa zur Verlänger oder Verschiebung der Elternzeit, darf die im neuen Antrag festgelegte Elternzeit nur mit eurer Zustimmung als Arbeitgebende verändert werden. Eure Zustimmung zu diesem Antrag dürft ihr jedoch ebenfalls nur bei speziellen Gründen verweigern. Tritt während der Elternzeit eine erneute Schwangerschaft ein, darf die Elternzeit von der Seite der Arbeitnehmenden vorzeitig beendet werden, um in Mutterschutz zu gehen.
Umstritten war lange Zeit die Frage, ob eine Zustimmungspflicht von eurer Seite besteht, wenn Arbeitnehmende erst für zwei Jahre Elternzeit beantragen und dann anschließend das dritte Jahr, vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchten. 2020 hat sich allerdings das LAG Berlin-Brandenburg gegen diese Zustimmungspflicht ausgesprochen. Damit ist diese Vorgehensweise also gestattet.
Darf während der Elternzeit gearbeitet werden?
Zurzeit ist es für Eltern in der Elternzeit möglich, weiterhin in Teilzeit zu arbeiten. Konkret bedeutet das maximal 32 Stunden pro Woche. Dabei wird nicht auf die einzelne Woche geachtet, sondern auf den Monat gezählt: Demnach 128 Monatsstunden. Für das Arbeiten in Teilzeit muss, genau wie bei Elternzeit, ein rechtmäßiger Antrag erfolgen. Mitarbeitende müssen dafür die gleichen Fristen einhalten, wie für ihren vorangegangen Antrag auf Elternzeit. Im Antrag sollte enthalten sein, wann die Teilarbeitszeit beginnen soll, wie viele Stunden verrichtet werden sowie die Aufteilung der Stunden.
Ablehnen dürft ihr als Arbeitgebende den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nur aus dringenden, betrieblichen Gründen. Eine solche Ablehnung muss, wie der Antrag, schriftlich erfolgen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied ebenfalls, dass eine pauschale Ablehnung dabei nicht ausreicht.
Wie funktioniert die berufliche Rückkehr nach der Elternzeit?
Arbeitnehmer:innen verspüren oft eine große Unsicherheit, wenn sie an die Rückkehr in die Arbeitswelt nach der Elternzeit denken. Diese Bedenken gelten dabei meistens dem Wohl des Kindes. Oft hegen Mitarbeitende auch Selbstzweifel über fachliche Anforderungen oder Veränderungen während ihrer Abwesenheit. Als Arbeitgeber:innen könnt ihr euren Mitarbeitenden die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz vereinfachen. Mehr darüber erfahrt ihr in diesem Beitrag.
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Als Unternehmer:innen seid ihr gesetzlich verpflichtet, verschiedene Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Eine davon ist die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Sie hilft bei bei der Vorbereitung von Unternehmen und Arbeitsplatz auf schwangere Mitarbeiterinnen. Diese und viele andere Gefährdungsbeurteilungen sowie Unterweisungen bieten wir euch auf unserer Webplattform SMART CAMPUS an. Einfach jetzt testen. Wir freuen uns auf eure Anfrage.
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