Rechtsgrundlage Arbeitsschutz Auszubildende und das Jugendarbeitsschutzgesetz Autor: Hannah Yeboah
Für euch als Arbeitgebende ist es wichtig, die Rechte und Pflichten der Auszubildenden zu kennen. Das hat den Grund, dass sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitszeit, Regelungen zur Kündigung und weitere Klauseln von denen der restlichen Belegschaft unterscheiden. Wir verschaffen euch einen Überblick und geben euch Tipps mit an die Hand, wie ihr eure Azubis ins Unternehmen integrieren könnt. Damit steht einem erfolgreichen und harmonischen Arbeitsverhältnis garantiert nichts mehr im Wege.
Themen in diesem Beitrag
Leistungen Erstklassige Absicherung ab 83,- EUR mtl.
- Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
- Dauerhafte Preisgarantie
Jugendarbeitsschutzgesetz: Was ist das?
Jugendliche müssen besonders geschützt werden. Das gilt auch für die berufliche Tätigkeit. Daher dient das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in erster Linie dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben. Durch die Regelungen des Gesetzes werden sie vor Überforderung, Überbeanspruchung und anderen Gefahren, die der Arbeitsplatz birgt, geschützt.
Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Menschen, die noch nicht volljährig sind. Personen unter 15 Jahren gelten als Kinder. Jugendlich sind Personen nach dem Gesetz in einem Alter von 15 bis 17 Jahren. Im Jugendarbeitsschutzgesetz sind alle Regelungen von der Beschäftigung von Kindern über die Bezahlung Jugendlicher bis hin zu den Ruhepausen aufgeführt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz tritt unabhängig davon in Kraft, ob es sich bei der Tätigkeit um eine Ausbildung, einen Nebenjob oder ein Praktikum handelt.
Wann trat das Jugendarbeitsschutzgesetz in Kraft?
Bis 1960 galt für die Arbeit Jugendlicher ein altes Gesetz aus dem Jahr 1938 mit zahllosen Ausnahmeregelungen. Am 9. August 1960 hat sich einiges geändert. Es wurde ein Gesetz verabschiedet, indem unter anderem das Verbot der Kinderarbeit sowie die Jugendarbeitsschutzvorschriften aufgeführt wurden. Trotzdem wurden immer wieder Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz festgestellt.
Daher wurde das Gesetz im Jahr 1976 überarbeitet. Gleiches passierte noch einmal im Jahr 1984. Allerdings konnte man hier eher von einem Rückschritt sprechen. So wurde beispielsweise die Samstagsarbeit für verschiedene Ausbildungsberufe wieder eingeführt und der Beschluss für besondere Pausenräume für Jugendliche ist wieder weggefallen.
1997 wurde das Gesetz dann schließlich noch einmal aktualisiert. Aber wie sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz heutzutage aus? Dieser Frage möchten wir uns im nächsten Schritt einmal etwas genauer widmen.
Was besagt das Jugendarbeitsschutzgesetz ganz konkret?
Verbot der Kinderarbeit
Kinder dürfen nach Paragraph 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht arbeiten. Jedoch gibt es von diesem Verbot einige Ausnahmen. In folgenden Fällen dürfen auch Kinder beschäftigt werden:
- während Betriebspraktika,
- wenn Kinder über 13 nach Zustimmung der Eltern leichte Arbeiten ausführen und die Arbeitszeit von zwei Stunden pro Tag nicht überschritten wird, höchstens an fünf Tagen pro Woche zwischen 8 und 18 Uhr gearbeitet wird und die Arbeitszeit nicht vor oder nach der Schulzeit liegt,
- wenn Sozialstunden verrichtet werden,
- wenn sie bei Konzerten, im Theater oder bei ähnlichen Veranstaltungen mitwirken.
Arbeitszeit
Für Minderjährige gilt, dass sie nicht mehr als acht Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Überstunden dürfen minderjährige Arbeitnehmende nicht machen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat außerdem beschlossen, dass Feiertage, Samstage und Sonntage frei sind. Wird doch einmal an einem Wochenende gearbeitet, haben Jugendliche das Recht, sich dafür unter der Woche einen Tag freizunehmen.
Jugendliche dürfen frühestens um 6:00 Uhr mit der Arbeit beginnen und müssen spätestens um 20:00 Uhr Feierabend machen. Auch hier liegen nach § 14 JArbSchG Ausnahmen vor. In Bäckereien und Konditoreien darf beispielsweise von 5:00 Uhr bis 20:00 Uhr und in der Gastronomie von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr gearbeitet werden. Wichtig ist jedoch, dass zwischen Feierabend und dem nächsten Arbeitsbeginn mindestens zwölf freie Stunden liegen.
Was gilt als Arbeitszeit?
Zur Arbeitszeit gehört nur die Zeit vom Beginn der Beschäftigung bis zu ihrem Ende. Ausgeschlossen davon sind Ruhepausen sowie die Zeit davor und danach. Das Jacke an- und ausziehen zählt beispielsweise nicht als Arbeitszeit, die Vorbereitung des Arbeitsplatzes oder die Reinigung von Maschinen vor Feierabend hingegen schon.
Wegezeiten, also in der Zeit des Weges von zu Hause zum Betrieb zählen ebenfalls nicht als Arbeitszeit. Treten Arbeitnehmer:innen allerdings den Weg vom Unternehmen zu einem anderen Arbeitsplatz, beispielsweise zu einer Baustelle an, dann gilt dieser Weg durchaus als Arbeitszeit.
Wie sieht es mit Schichtarbeit aus?
Bei Schichtarbeit darf eine Schicht bei Minderjährigen nie länger als zehn Stunden andauern. Von Schichtarbeit spricht man allerdings, wenn Arbeitszeiten und Ruhepausen zusammengerechnet werden. Die 10-Stunden-Schicht schließt also die Ruhepausen mit ein. Im Bergbau wurde die Grenze sogar auf acht Stunden heruntergesetzt. Auf 11 Stunden verlängert werden darf sie in der Gastronomie, der Landwirtschaft, der Tierhaltung und auf Baustellen.
Ruhepausen
§ 11 JArbSchG sieht für die Ruhepausen von Jugendlichen eine Staffelung vor. Wer an einem Tag mehr als 4,5 Stunden arbeitet, muss 30 Minuten Pause machen, wobei die Pausenzeit auch aufgeteilt werden darf. Wenn die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, ist eine Pause von insgesamt 60 Minuten vonnöten. Die erste Pause muss dabei nach spätestens 4,5 Stunden genommen werden und jede Pause muss mindestens 15 Minuten andauern.
Urlaub
Da das Jugendarbeitsschutzgesetz Urlaub für Auszubildende etwas anders berechnet, als für erwachsene Personen, sehen die Regelungen wie folgt aus: Der Urlaubsanspruch ist nach Alter gestaffelt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht für 15-Jährige einen Urlaubsanspruch von 30 freien Werktagen vor. 16-Jährigen stehen 27 Urlaubstage zu und 17-Jährige dürfen 25 Urlaubstage beanspruchen.
Diese Berechnung kommt dadurch zustande, dass das Jugendarbeitsschutzgesetz auch den Samstag als Werktag zählt.
Arbeit und Berufsschule
Wenn Jugendliche eine Ausbildung machen, kommt neben der Arbeit im Betrieb zusätzlich der Besuch der Berufsschule auf sie zu. Für diese Zeit müssen sie von euch als Arbeitgeber:innen von der Arbeit freigestellt werden. Ob Berufsschüler:innen an einem Tag zusätzlich zum Unterricht in den Betrieb müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Ihr müsst eure Auszubildenden an dem jeweiligen Tag von der Arbeit freistellen, wenn:
- der Berufsschultag mehr als 5 Unterrichtsstunden beinhaltet,
- die Berufsschule als Blockunterricht mit mindestens 25 Unterrichtsstunden an mindestens fünf Tagen pro Woche geplant ist,
- an dem Tag eine Prüfung geschrieben wird,
- es der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung ist.
Als eine Unterrichtsstunde zählen 45 Minuten. Die Regeln gelten zudem nur für Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Kündigung
Eine Kündigung kann sowohl von euch als Arbeitgebenden als auch von Auszubildenden ausgesprochen werden. Wenn sich Auszubildende noch in der Probezeit befinden, könnt ihr ihnen ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Ist die Probezeit bereits vorbei, kann die Kündigung von eurer Seite aus nur noch ausgesprochen werden, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. Gründe können beispielsweise das Versäumen der Berufsschule, Diebstahl oder ständiges Zuspätkommen sein.
Es kann außerdem immer mal passieren, dass die Ausbildung nicht den Erwartungen entspricht und Auszubildende kündigen. Auch sie haben das Recht, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden. Dabei muss keine Frist eingehalten werden. Selbst nach der Probezeit besteht für Auszubildende noch die Möglichkeit, fristlos zu kündigen. Das kann zum Beispiel dann geschehen, wenn ihr gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz verstößt. In der Regel besteht bei einer Kündigung seitens Auszubildender aber die Vier-Wochen-Frist.
Sind Auszubildende unter 18 Jahre alt, benötigen sie für die Kündigung zudem das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
Gefährliche Arbeiten
In Bereichen, die laut Jugendarbeitsschutzgesetz besonders hohe Gefahren und Unfallrisiken bergen, dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Dazu zählen:
Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen,
Arbeiten mit besonderen Unfallgefahren,
Aufgaben, bei denen jugendliche Arbeitnehmende starker Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind,
Tätigkeiten, bei denen die Jugendlichen Lärm oder Strahlen ausgesetzt sind, die gesundheitsgefährdend wirken,
Arbeiten, bei denen Jugendliche mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Berührung kommen.
In einigen Fällen lassen sich gefährliche Arbeiten natürlich nicht umgehen. Schließlich müssen auch diese erlernt werden, wenn diese Tätigkeiten ein relevanter Bestandteil des zu erlernenden Berufs sind. In diesen Fällen muss gewährleistet sein, dass den Minderjährigen eine fachkundige Aufsichtsperson zur Seite steht.
Besteht eine Unterweisungspflicht?
Jugendliche gelten als sogenannte besonders schutzbedürftige Personen. Das hat zum einen den Grund, dass sie keine umfassenden Kenntnisse über die Gefährdungen im Betrieb besitzen, zum anderen wird ihnen sogenannter “jugendlicher Leichtsinn” unterstellt. Daher müsst ihr Jugendliche in eurem Betrieb auch unbedingt zu wichtigen Themen unterweisen. Dazu können zählen:
- Flucht- und Rettungswege,
- Brandschutz,
- Erste Hilfe,
- Ansprechpartner:innen im Betrieb, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt / die Betriebsärztin,
- Gefährdungen und Belastungen, die mit bestimmten Tätigkeiten einhergehen.
Die Unterweisungen müssen unabhängig davon durchgeführt werden, ob es sich um Auszubildende, Praktikanten oder Angestellte handelt. Auch wenn neue Maschinen bedient werden oder mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird, müssen eure jugendlichen Mitarbeitenden hierzu unterwiesen werden. Zudem sollte eine Unterweisung erfolgen, die auf der Gefährdungsbeurteilung basiert, die ihr im Vorfeld durchgeführt habt.
Wie sind Auszubildende gegen Wege- und Arbeitsunfälle versichert?
Wie auch die restliche Belegschaft sind auch deine Auszubildenden gesetzlich unfallversichert. Befinden sie sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg von der Arbeit nach Hause und es kommt zu einem Unfall, kommt die Berufsgenossenschaft für die entstehenden Kosten auf. Passiert der Unfall hingegen auf dem Weg zur Berufsschule oder auf dem Nachhauseweg, werden die Kosten von der Unfallkasse getragen.
Sollte es bei einem eurer Auszubildenden tatsächlich einmal zu einem Arbeitsunfall kommen, müsst ihr einen Durchgangsarzt kontaktieren. Selbstverständlich gilt dies auch für alle anderen Arbeitnehmenden. Durchgangsärzt:innen sind Mediziner:innen mit der Fachrichtung Orthopädie oder Chirurgie und haben eine Ausbildung im Bereich Unfallmedizin absolviert. Weitere Behandlungen werden von Unfall- oder Kassenärzt:innen durchgeführt.
Fallen eure Auszubildenden aufgrund eines Arbeitsunfalls länger als drei Kalendertage aus, müsst ihr eine Unfallanzeige erstatten. Die Unfallanzeige richtet sich entweder an die Unfallkasse oder an die Berufsgenossenschaft. Achtet außerdem darauf, dass ihr eine weitere Ausführung für eure Unterlagen erstellt. Wenn Auszubildende eine Kopie der Unfallanzeige verlangen, müsst ihr ihnen diese aushändigen. Denkt daran, eure Auszubildenden im Vorfeld auf dieses Recht hinzuweisen.
Onboarding für Auszubildende: Mit diesen Tipps gelingt es
Indem ihr die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes kennt und einhaltet, ist bereits einiges getan. Damit eine erfolgreiche Integration der neuen Auszubildenden ins Unternehmen klappt, gibt es daneben eine Reihe weiterer Dinge, die ihr beachten müsst. Wir möchten euch hierfür hilfreiche Tipps mit auf den Weg geben und euch zeigen, wie ein Onboarding aussehen kann, mit dem ihr die Azubis Stück für Stück in euren Betrieb einbindet.
Vor dem Ausbildungsstart
Das Onboarding beginnt schon vor dem Ausbildungsantritt. Zuerst einmal sollten Formalitäten geregelt werden. Ist der Arbeitsvertrag unterschrieben? Sind alle wichtigen Dokumente wie die Krankenversicherung des Auszubildenden vorhanden? Sind alle Verantwortlichen mit dem Ausbildungsplan vertraut? Zu den Formalitäten gehört auch die Beantragung von Schlüsseln oder Mitarbeiterausweisen.
Bis zum Ausbildungsstart sollte ein loser Kontakt zu den Auszubildenden gehalten werden. Es bietet sich auch an, sie bereits zu Firmenfeiern einzuladen, damit sie ihre zukünftigen Kolleg:innen bereits kennenlernen können. Für diesen Zeitraum solltet ihr alle Mitarbeitenden, die am Onboarding beteiligt sind, über ihre Zuständigkeiten informieren und einen Mentor oder eine Mentorin ernennen.
Stellt zudem sicher, dass der Arbeitsplatz der neuen Mitarbeitenden eingerichtet ist. Neben Sitzplatz und Rechner zählen auch Lizenzen und Zugangsdaten dazu. Selbstverständlich müssen auch Schulungen, beispielsweise zur Arbeitsplatzsicherheit organisiert sein.
Der erste Arbeitstag
Am ersten Arbeitstag sollten neue Mitarbeitende dem Team vorgestellt werden und ihnen alle erforderlichen Schlüssel und Zugangsdaten übergeben werden. Damit sie das Unternehmen besser kennenlernen können, bietet sich außerdem ein Rundgang an. Zur Integration ins Team kann Mittags gemeinsam gegessen werden.
Natürlich darf auch das fachliche Onboarding nicht zu kurz kommen. Den neuen Mitarbeitenden müssen alle Prozesse, Arbeitsweisen sowie die Rollenverteilung nahegebracht werden.
Die erste Arbeitswoche
Im Laufe der ersten Arbeitswoche lernen die Auszubildenden dann ihr Arbeitsgebiet und wichtige Tools kennen. Auch erste Aufgaben können bereits auf dem Programm stehen. Sie werden an Produkte und Dienstleistungen herangeführt und über rechtliche Rahmenbedingungen aufgeklärt.
Auch das Kennenlernen der Mitarbeitenden sollte sich nicht auf den ersten Arbeitstag beschränken. Regelmäßige Mittags- oder Kaffeepausen erleichtern das Teambuilding. Außerdem ist das Thema Kommunikation nicht zu unterschätzen. Tauscht euch mit den Auszubildenden also über gegenseitige Erwartungen aus.
Nach der ersten Arbeitswoche
Ist die erste Arbeitswoche um, solltet ihr euch Feedback von den neuen Auszubildenden einholen und die ersten Eindrücke und Erfahrungen austauschen. Vereinbart außerdem Ziele, die in einem bestimmten Zeitraum, beispielsweise im ersten Monat, angestrebt werden sollen. Auch Absprachen zur Arbeitszeit und zu Homeoffice-Regelungen können nun getroffen werden.
Nach vier bis sechs Arbeitswochen
Nach vier bis sechs Arbeitswochen steht ein erstes, offizielles Feedbackgespräch an, bei dem ihr erneut die Eindrücke abfragt, die ihr mit denen des ersten Gesprächs vergleichen könnt.
Die Arbeitssicherheit Sofort steht euch zur Seite
Wenn ihr die wichtigsten Regelungen zum Jugendarbeitsschutz kennt, ist bereits ein großer Schritt getan. Die Arbeitssicherheit Sofort unterstützt euch beim Erstellen von Gefährdungsbeurteilung und der Durchführung von Unterweisungen – auch speziell auf das Jugendarbeitsschutzgesetz bezogen. Damit seid nicht nur ihr, sondern auch eure minderjährigen Mitarbeitenden auf der sicheren Seite. Wir freuen uns auf eure Anfrage!
Angebot Jetzt unverbindliches Angebot anfordern
- Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
- Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und vieles mehr
- Rechtlich perfekt abgesichert
Beitragsbild: © Shutterstock, Robert Kneschke